Das Urteil ist vor allem wegen seiner Ausführungen zum Haushaltsführungsschaden von Interesse.
I. Hier beschäftigt sich das OLG Frankfurt zunächst mit der Höhe des Stundensatzes, der, wie der Richter zutreffend feststellt, nach der Rechtsprechung – nicht nur des OLG Frankfurt, sondern auch des BGH (Urt. v. 29.3.1988 – VI ZR 87/87, juris Rn 14) – anhand der Netto-Kosten zu bemessen ist, die für eine entgeltlich eingesetzte Hilfskraft aufzuwenden wären. Hier gibt es zweifellos regionale Unterschiede, aber wie diese sich im Frankfurter Raum darstellen, wird aus den Gründen nicht deutlich. Der Kläger immerhin war von einem Nettolohn von 10 EUR/Std, die das Gericht für angemessen hält, nicht ausgegangen. Er hatte mit 9,51 EUR gerechnet, was die interessante Frage aufwarf, ob die Festsetzung des Stundensatzes durch den Senat nicht über den Klageantrag hinausging (ne ultra petita). Das Berufungsgericht konnte dies hier zu Recht verneinen, weil – angesichts von Abschlägen im geltend gemachten Zeitumfang – auch bei Zugrundelegung des höheren Stundensatzes die für den Haushaltsführungsschaden eingeklagte Gesamtsumme nicht erreicht wurde. Immerhin sollte die Entscheidung dem Rechtsanwalt eines Geschädigten Anlass geben, bei seiner Schadensberechnung den Stundensatz nicht zu knapp zu bemessen.
II. Großzügig zeigt das OLG sich auch hinsichtlich der Darlegung des Schadens. Hier könne auf eine konkrete Darlegung der einzelnen Haushaltstätigkeiten verzichtet und auf Schulz-Borck/Pardey verwiesen werden. Das ist von der Rechtsprechung des BGH gedeckt (BGH Urt. v. 3.2.2009 – VI ZR 183/08, juris Rn 5 m.w.N.), wird vom OLG Celle (Urt. v. 26.6.2019 – 14 U 154/18, juris) inzwischen aber anders gesehen. Einigkeit besteht heute darüber, dass es eines gewissen Mindestvortrags bedarf, der das Gericht zu einer Schätzung des Schadens befähigt. Der Verkehrsgerichtstag hat sich erst zu Beginn diesen Jahres mit dem Thema beschäftigt und eine konkrete Bezifferung unter Darlegung der Besonderheiten des Einzelfalls gefordert.
III. Für die Praxis von Bedeutung ist darüber hinaus die Feststellung, dass der Schaden auch in Zeiten der persönlichen Verhinderung, also wenn der Geschädigte krankheits- oder urlaubsbedingt gar nicht im Hause ist, nicht gänzlich entfallen muss (s.o. – Reha-aufenthalt (bb)). Der BGH hat insoweit einen sog. Erhaltungsschaden anerkannt, der dem Umstand Rechnung trägt, dass ein Haushalt auch bei Abwesenheit des Haushalt-Führenden noch eine gewisse Fürsorge benötigt (BGH Urt. v. 3.2.2009 – VI ZR 183/08, juris Rn 7). Gerade hinsichtlich dieser Schadensposition dürfte allerdings eine konkrete Darlegung der Tätigkeiten, die der Geschädigte in solchen Tagen der Abwesenheit erbringt, zu verlangen sein. Richtig ist andererseits gewiss, dass, wenn der Urlaub zuhause verbracht wird, keine Abstriche hinsichtlich des Schadensumfangs zu machen sind.
IV. Die Frage der Kompensation ist ein leidiges Thema bei der Ermittlung eines Haushaltsführungsschadens. Bei einem Mehrpersonenhaushalt kann man darüber nachdenken, wenn eine denkbare Umorganisation der Haushaltstätigkeiten nicht zu einer bloßen Mehrbelastung der übrigen Mitglieder des Haushalts führt. In einem Ein-Personenhaushalt stellt sich die Frage, wie der Senat zu Recht ausführt, grundsätzlich nicht (s.o. (cc)).
V. Ausführlich setzt sich der Senat mit einer möglichen Begrenzung des Anspruchs nach Lebensalter auseinander (s.o. (ee)). Leider wird hier die aktuelle Rechtsprechung nur unzureichend wiedergegeben. So hat das OLG Saarbrücken sich noch 2023 für eine Begrenzung des Anspruchs auf die Vollendung des 75. Lebensjahres ausgesprochen (OLG Saarbrücken Urt. v. 20.4.2023 – 3 U 7/23, juris Rn 34; i.d.S. auch Doukoff in Freymann/Wellner, juris-PK Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 843 BGB Rn 209 mit w.N.) und auch das OLG Düsseldorf hat seine Rechtsprechung nach 2009 abgeändert und auf eine Altersgrenze erkannt, die sich an der konkreten restlichen Lebenserwartung des Geschädigten orientiert und das Ende des Rentenanspruchs auf den Zeitpunkt bestimmt, der sich im konkreten Falle bei einem Abschlag von 5 % der restlichen Lebenserwartung ergibt (OLG Düsseldorf Urt. v. 12.3.2019 – I-1 U 16/18, juris).
Tatsächlich begegnet die Rechtsansicht des OLG Frankfurt grundsätzlichen Bedenken.
1. So richtig die Feststellung sein mag, dass die Lebenserwartung der Bevölkerung und deren Selbstständigkeit im Alter fortwährend steigt und dass daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein Geschädigter seinen Haushalt ohne das Schadensereignis auch nach dem 75. Lebensjahr noch selbstständig führen könnte, so wenig überzeugt der Schluss, dass deshalb eine Begrenzung entfallen muss.
2. Logisch wäre es, die Altersgrenze entsprechend der gesundheitlichen Entwicklung der Gesamtbevölkerung nach hinten zu verschieben. Sie deshalb ganz aufzugeben, bedeutet, sich der Erkenntnis zu verschließen, dass eben keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Mensch bis zum Eintritt seines Todes...