“ … Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Da ein Versicherungsfall nicht nachgewiesen ist, ist die Beklagte nicht verpflichtet, Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen.
1. Gem. §§ 11, 2 AUB bietet der Versicherer Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (§ 1 III AUB); die Gesundheitsschädigung ist Bestandteil des Unfallbegriffs und nicht Folge des Unfalls. Der Versicherungsnehmer ist voll beweispflichtig (§ 286 ZPO) für seine Behauptung, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist. Er muss also nachweisen, dass ein Unfallereignis als solches stattgefunden hat, dass eine Gesundheitsschädigung eingetreten ist und dass das Unfallereignis für die Gesundheitsschädigung kausal war (vgl. BGH RUS 1991, 143).
Die Parteien streiten darum, ob die Ruptur des Aneurysmas (abnorme, permanente, lokal begrenzte Gefäßfehlbildung in Form einer spindel- oder sackförmigen Erweiterung des Querschnitts arterieller Gefäße durch eine Störungen im Aufbau der Gefäßwandschichten) und die hierdurch hervorgerufene, für die Invalidität des Klägers ursächliche subarachnoidale Blutung auf den Sturz zurückzuführen ist, so der Kläger, oder ob vielmehr der Sturz Folge einer Spontanruptur des Mediaaneurysmas mit nachfolgender Subarachnoidalblutung gewesen ist, so die Beklagte. Da der Versicherungsnehmer für das Vorliegen eines unter den Versicherungsschutz fallenden Unfalles voll beweispflichtig ist, muss der Kläger nachweisen, dass der in Folge der Ruptur des Aneurysmas bzw. die hierdurch hervorgerufene subarachnoidalen Blutung eingetretene Gehirnschaden durch ein Unfallereignis herbeigeführt worden ist (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart VersR 1992, 306; OLG Koblenz RuS 1999, 348; OLG Köln RuS 1991, 356; OLG Schleswig VersR 1991, 916; OLG Hamm VersR 2002, 883; OLG Köln zfs 1989, 174). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht.
Dass der Sturz die Ruptur des Aneurysmas bzw. die Subarachnoidalblutung verursacht hat, kann … nicht festgestellt werden.
Hiergegen sprechen bereits die Feststellungen in der von der Beklagten eingeholten neurochirurgischen Stellungnahme des Klinikums L, in dem der Kläger noch am Unfalltag medizinisch versorgt und operiert worden ist. Zu der Frage eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Subarachnoidalblutung und dem Sturz insbesondere unter dem Aspekt, ob der Sturz der Blutung vorangegangen ist oder ob vielmehr der Sturz Folge einer Spontanruptur eines Aneurysmas mit nachfolgender Blutung ist, ist ausgeführt, dass zwar ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Sturz und der stattgehabten Blutung als Folge des Sturzes nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Indes sei mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um eine spontane Ruptur des Mediaaneurysmas handele, zumal der intraoperative Befund deutliche Zeichen dafür erbracht habe, dass bereits im Vorfeld stattgehabte Blutungen zu Verklebungen und Vernarbungen im Bereich der basalen Zisternen geführt hätten.
Ebenso hat sich der vom Erstgericht bestellte Sachverständige G … geäußert. Auch er hält einen Geschehnisablauf, bei dem zunächst das sturzbedingte Trauma eine Blutung des Aneurysmas kausal verursacht hat, für die am wenigsten wahrscheinliche Variante. Zwar könne eine Ruptur des angeborenen Aneurysmas mit nachfolgender Blutung zu jeder Zeit als spontanes Ereignis, aber auch im Rahmen eines Traumas entstehen. Für eine traumabedingte Ursache sprächen indes das Fehlen jeglicher sichtbarer äußerer Kopfverletzungen sowie der Umstand, dass es nur zu einer Thoraxverletzung, nämlich zu einer Fraktur der Rippe gekommen sei. Dies belege einen ungebremsten Sturz, also einen solchen, bei dem wegen bereits eingetretener Bewusstlosigkeit eine reflexartige Abwehrbewegung mit den Armen nicht mehr möglich gewesen sei. Dies gelte auch, wenn der Sturz aufwärts erfolgt sein sollte, weil die Reflexbewegung schneller erfolge als der eigentliche Sturz. Denn der Reflexmechanismus versage nur dort, wo Bewusstlosigkeit oder hochgradige Alkoholisierung dessen Verlangsamung oder Ausschluss bewirke. Weiter sei zu berücksichtigen, dass bereits vor dem Ereignis mehrfach Blutungen aus dem Mediaaneurysma stattgefunden hätten und deshalb davon auszugehen sei, dass dieses bei jeder “Gelegenheitsursache’ geblutet hätte …
Dass der Kläger nach dem Sturz eine unbekannte Zeit, jedenfalls aber noch beim Eintreffen des Rettungsdienstes bei Bewusstsein war, dann jedoch zusehends eintrübte, spricht nicht gegen eine dem Sturz vorangegangene Spontanruptur mit nachfolgender intracranieller Blutung. Denn wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, gibt es nach Ereignissen der in Rede stehenden Art, wie auch in der einschlägigen Literatur beschrieben, sog. “lucide’ Intervalle, in denen der Proband offensichtlich wie...