Wer in seiner Wohnung einen Gartenschlauch zum Bewässern von Balkonpflanzen anschließt und ihn sodann über mehr als eine Stunde unbeaufsichtigt lässt, führt einen durch Abspringen der Quetschverbindung eingetretenen Wasserschaden grob fahrlässig herbei.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Essen, Urt. v. 20.11.2007 – 12 O 375/05

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