Der Versicherungsnehmer genießt bei den verkehrsrechtlichen Straftaten von Anfang an Versicherungsschutz (§ 2 i aa S. 1 ARB 94/2000/2008), selbst für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines nur vorsätzlich begehbaren Delikts (z.B. § 142 StGB). Dieser Rechtsschutz besteht, bis rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Beträge verpflichtet, die der Rechtsschutzversicherer "für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Vergehens" getragen hat“ (§ 2 i aa S. 2 ARB 94/2000/2008).

Verkannt wird hierbei häufig, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut der vertraglichen Erstattungsregelung[2] nicht stets sämtliche Kosten zurückzuerstatten sind. Denn wenn zunächst – z.B. im Ermittlungsverfahren – der Vorwurf der fahrlässigen Begehung erhoben wird und es erst später – z.B. auf Grund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach rechtlichem Hinweis gem. § 265 StPO – zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt, sind nur die nach Umstellung des Vorwurfes von Fahrlässigkeit auf Vorsatz entstandenen Kosten zu erstatten.[3] Auch nach der abweichenden Formulierung in § 20 Abs. 4 ARB 75 (danach sind die Leistungen zu erstatten, "die der Versicherer für ihn erbracht hat, nachdem dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt wurde") gilt im Ergebnis ebenso, dass der Rechtsschutz erst ex nunc ab Umstellung des Vorwurfes auf Vorsatz entfällt.[4]

[2] Für den Erstattungsanspruch gilt nach BGH VersR 1991, 1357 die Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG a.F.
[3] Van Bühren-Bauer/Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, 3. Aufl., Bonn 2007, § 13 Rn 149.
[4] So für die ARB 75 bereits Prölss/Martin-Prölss/Armbrüster, VVG, 27. Aufl., München 2004, § 4 ARB 75 Rn 50.

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