Die Klägerin und ihr Ehemann hatten deren späteren Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Schadensregulierung auf Grund eines Verkehrsunfalls beauftragt. Der Rechtsanwalt wandte sich an die Haftpflichtversicherung des Gegners, die den Schaden weitgehend beglich. Den vollen Ersatz der Reparaturkosten lehnte die Haftpflichtversicherung ab, weil sie die Lohnkosten und Lackierkosten für überhöht hielt. Auch weitere geltend gemachte Schadenspositionen beglich die Haftpflichtversicherung nicht bzw. nicht in vollem Umfang. Für die außergerichtliche Schadensregulierung verlangte die Klägerin von der Haftpflichtversicherung den Ersatz ihrer Anwaltskosten, und zwar den Ersatz einer 1,5 + 0,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG. Hierauf zahlte die Versicherung vorprozessual lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr.

Mit ihrer Klage begehrte (nur) die Klägerin die Zahlung restlicher Schadenspositionen. Ferner verlangte sie die Freistellung von restlichen Gebührenansprüchen ihrer vorgerichtlich tätigen RA, die sie auch im Rechtsstreit vertragen. Die Klage hatte überwiegenden Erfolg.

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