Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann – sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird – eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrages i.S.d. Nr. 1000 RVG VV bedeuten.

BGH, Urt. v. 20.11.2008 – IX ZR 186/07

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