Aus den Gründen: [12]„… II. Die Revision ist nicht begründet.
[13] Die angegriffenen Urteile lassen keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner luxemburgischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
[14] 1. Rechtsgrundlage für sein Begehren ist nicht mehr der von den Vorinstanzen angewendete § 4 Abs. 4 IntKfzV, sondern § 29 Abs. 4 FeV in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.7.2008 (BGBl I S. 1338). Mit Art. 2 dieser insoweit am 30.7.2008 in Kraft getretenen Verordnung ist die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr aufgehoben worden. Gleichzeitig hat der eingefügte § 29 FeV, dessen Absatz 3 mit Wirkung vom 19.1.2009 durch Art. 1 Nr. 5 der Dritten Verordnung zur Änderung der FeV vom 7.1.2009 (BGBl I S. 29) erneut geändert worden ist, die bisher in § 4 IntKfzV getroffenen Regelungen im Wesentlichen wortgleich ersetzt. Das Revisionsgericht muss bei seiner Entscheidung das Recht anwenden, das das Tatsachengericht, entschiede es jetzt, zu berücksichtigen hätte. Das sind hier die aktuell geltenden Bestimmungen des Fahrerlaubnisrechts, weil der Kläger die Erteilung des Rechts, von seiner luxemburgischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, jetzt begehrt, und sich der maßgeblichen Vorschrift der FeV nicht entnehmen lässt, dass sie ihren Geltungsanspruch nicht auf diesen, nach ihrem Inkrafttreten zu entscheidenden Sachverhalt erstrecken will.
[15] Nach § 29 Abs. 4 FeV wird das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 (seit 19.1.2009 richtig: Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und 4) genannten Entscheidungen Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach § 69 StGB und der Verhängung der Sperrfrist für eine Wiedererteilung nach § 69a StGB sind zu Lasten des Klägers Entscheidungen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV getroffen worden, an die der Antrag des Klägers nach § 29 Abs. 4 FeV anknüpft. Voraussetzung für einen Erfolg dieses Antrages ist, dass die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen sind. Grund für diese Maßnahme war, dass der Kläger sich wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr (1,90 Promille Blutalkoholgehalt) als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hatte. Dieser Grund besteht nach wie vor, so dass der Beklagte den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt hat.
[16] Die Voraussetzungen, unter denen in solchen Fällen eine Wiedergewinnung der Fahreignung anzunehmen ist, lassen sich § 13 FeV entnehmen. Nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. d dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn die Erlaubnis aus einem der unter Buchst. a bis c genannten Gründe entzogen worden ist. Buchstabe c nennt als Grund das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr u.a. bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr. Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Vorbereitung einer Entscheidung über die Wiedererteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn dieses Recht aus den in der Norm genannten Gründen entzogen worden war. Ob die Wiedergewinnung der Fahreignung ausnahmsweise – abgesehen von dem noch zu erörternden Neuerwerb einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU- oder EWR-Staat – in anderer Weise als durch die Beibringung eines solches Gutachtens nachgewiesen werden kann, wie das OVG Saarlouis in einem Eilverfahren entschieden hat (Beschl. v. 9.8.2000 – 9 V 21/00 – zfs 2001, 142), mag dahingestellt bleiben; denn der Kläger weigert sich unter Hinweis auf seine ausländische Fahrerlaubnis, jeglichen Nachweis seiner Fahreignung nach Ablauf der Sperrfrist zu erbringen.
[17] 2. Das Verlangen, den Nachweis der Fahreignung nach Ablauf der Sperrfrist zu erbringen, verstößt nicht gegen europäisches Recht. Soweit der Kläger sich auf den nach diesem Zeitpunkt ausgestellten luxemburgischen Führerschein beruft, handelt es sich nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um eine neu erteilte Fahrerlaubnis, sondern lediglich um ein neues Dokument, das die bisher erteilten Fahrerlaubnisse ausweist. Deshalb ist die Rspr. des EuGH (Urt. v. 29.4.2004 – Rs. C-476/01, Kapper – [zfs 2004, 287 = ] Slg. 2004, I-5205, 5225; Beschl. v. 6.4.2006 – Rs. C-227/05, Halbritter – [zfs 2006, 416 =] Slg. 2006, I–49), nach der es einem Mitgliedstaat verwehrt ist,
“das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf Grund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerl...