Aus den Gründen: „ … Die Klägerin hat auf Grund des zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag als mitversicherte Person einen Anspruch auf Deckungsschutz für den beabsichtigten Rechtstreit gegen die kreditgebende Sparkasse. Der Vertrag erfasst sachlich die Interessenwahrnehmung der Klägerin in ihrer Auseinandersetzung mit der Darlehensgeberin. Der Versicherungsfall ist während der Vertragslaufzeit eingetreten. Ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers gegen die Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin besteht nicht.
1. Das LG vertritt die Auffassung, dass die Klägerin wegen § 11 Abs. 2 S. 1 ARB 75 gehindert sei, einen Deckungsanspruch geltend zu machen. Die ARB 75 seien anzuwenden, weil sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls für das Versicherungsverhältnis maßgebend gewesen seien. Versicherungsfall sei der von der Klägerin dem Kreditinstitut zur Last gelegte Erstverstoß eines sie übervorteilenden Vertragsschlusses im Jahr 1990. Spätere Verstöße wie die Inanspruchnahme der Klägerin oder die Verweigerung einer Haftungsfreistellung seien für den Beginn des Verstoßes nicht mehr von Bedeutung.
2. Im Grundsatz zutreffend geht das LG davon aus, dass bereits die Willenserklärung der Sparkasse, die im Jahr 1990 zu dem Abschluss der Darlehensverträge führte, den maßgeblichen ersten Verstoß gegen Rechtspflichten darstellten. Für die Festlegung des Versicherungsfalls als die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung kommt es auf den Tatsachenvortrag an, mit dem die Streitparteien den Verstoß begründen (BGH VersR 2003, 638 unter 1.). An das Vorbringen im Hauptsacheprozess ist der Versicherungsnehmer und auch die mitversicherte Klägerin, für die die Versicherungsbedingungen sinngemäß gelten, im Deckungsprozess gebunden (Harbauer/Mayer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 18 ARB 75 Rn 18). Die Klägerin will ihre Rechtsverfolgung gegenüber der Darlehensgeberin darauf stützen, dass der Vertragsschluss von Anfang an nichtig gewesen sei, weil die Rechtsgeschäfte wegen krasser Überforderung sittenwidrig gewesen seien, § 138 Abs. 1 BGB. Ein Verstoß gegen Rechtspflichten wird daher bereits für den Abschlusszeitpunkt der Verträge geltend gemacht.
3. Zwischen den Parteien ist allerdings unstreitig, dass das Versicherungsvertragsverhältnis, welches ab dem 1.9.2001 gem. Versicherungsschein vom 30.8.2001 auf der Basis der RuHe 2001 besteht, mehrere Versicherungsvertragsverhältnisse zusammenfasste und dabei auch dem bereits 1985 mit dem Versicherungsnehmer auf der Basis der ARB 75 bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag nahtlos folgte. Nach den Feststellungen des LG war die Klägerin als Ehefrau des Versicherungsnehmers dabei seit 1985 mitversicherte Person. Im Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme der Beklagten wegen der Auseinandersetzung mit dem Kreditinstitut lagen dem Versicherungsverhältnis bereits die RuHe 2001 zugrunde. Der Versicherte, der für die Wahrung rechtlicher Interessen Rechtsschutz begehrt, wird nun in erster Linie diese aktuellen Bedingungen heranziehen in der Annahme, dass diese die Rechte und Pflichten der Beteiligten bestimmen, und nur ergänzend die früheren Bedingungen (vgl. Senat zfs 2008, 221). Weder im Versicherungsschein noch in den Bedingungen finden sich ausdrückliche Regelungen zur Abwicklung von Versicherungsfällen, die bei bereits bestehendem Versicherungsverhältnis, jedoch mit anderem Bedingungswerk eingetreten sind. § 1 Teil E RuHe 2001 bestimmt lediglich, dass der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Der Versicherungsschein selbst aber führt nur das Datum 1.9.2001 als “Vertragsbeginn’ auf. Welche Regelungen für Rechtsschutzfälle vor Vertragsänderung gelten, muss daher durch Auslegung bestimmt werden, bei der es darauf ankommt, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nach seinen Verständnismöglichkeiten und unter Berücksichtigung – auch – seiner Interessen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die Versicherungsbedingungen verstehen muss …
4. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird § 4 Nr. 1 Teil A RuHe 2001 entnehmen, dass Anspruch auf Rechtschutz nur bestehen soll, wenn der Rechtsschutzfall eines Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften nach “Beginn der Versicherung’ eingetreten ist. Der Versicherungsnehmer, der bei einem Versicherer erstmals einen Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung abschließt, wird unter “Beginn der Versicherung’ regelmäßig den Vertragsbeginn verstehen, da ihm deutlich vor Augen geführt wird, dass der Versicherer für Altrisiken nicht eintreten will … Dagegen wird der Versicherungsnehmer, der bei seinem Versicherer schon seit Jahren eine Rechtsschutzversicherung unterhält, bei einer Vertragsänderung mit neuen Bedingungen nicht annehmen, dass sein Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung insgesamt ...