Aus den Gründen: [5] „Das Beschwerdegericht hat zu Recht die – der Höhe nach unstreitigen – jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten, die im Streitfall durch die Beauftragung je eines eigenen Rechtsanwalts durch die Beklagten zu 1 und zu 2 entstanden sind, als erstattungsfähig gem. § 91 ZPO angesehen.
[6] 1. Werden – wie hier – zwei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl. BVerfG NJW 1990, 2124). Von diesem Grundsatz sind je nach den Umständen des Einzelfalles dann Ausnahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (BGH, Beschl. v. 20.1.2004 – VI ZB 76/03 = zfs 2004, 379 = RVGreport 2004, 188 = AGS 2004, 188, NJW-RR 2004, 536, unter II 1 a bb und cc m.w.N.). Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschl. v. 2.5.2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007 = RVGreport 2007, 309 (Hansens) = AGS 2007, 541, 2257, Tz. 12; Senatsbeschluss vom 3.6.2003 – VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, unter II 2 = BRAGOreport 2003, 202 = JurBüro 2003, 595).
[7] Eine solche Ausnahme ist nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH, Beschl. v. 20.1.2004, a.a.O., unter II 1 a cc (1)), wie auch hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer – noch bestehenden – Rechtsanwaltssozietät (BGH, Beschl. v. 2.5.2007, a.a.O., Tz. 12; vgl. dagegen zur beendeten Sozietät sowie bei dem Verdacht des Versicherers hinsichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer OLG Köln, MDR 2006, 896).
[8] 2. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass ein solcherart gelagerter Ausnahmefall hier nicht vorliegt.
[9] Den Beklagten, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr zusammen gewohnt haben, ist es – worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist – nicht verwehrt, einen Rechtsanwalt an ihrem jeweiligen Wohnort zu beauftragen.“