VVG § 23 § 25
Leitsatz
Von einer zur Leistungsfreiheit führenden Gefahrerhöhung ist auszugehen, wenn ein Gebäude als "Abbruchobjekt" leer steht und Unbefugten bereits gelungen ist einzudringen
(Leitsatz der Schriftleitung)
LG Mannheim, Urt. v. 12.9.2008 – 11 O 246/07
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die beklagte Feuer-/Elementarschadensversicherung auf Versicherungsleistungen in Anspruch. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens in der Bgasse 15 in R sowie seit 2001 des direkt daran angrenzenden Anwesens in der Bgasse 17. Dieses wurde nach dem Erwerb durch den Kläger für einige Zeit von dessen Sohn bewohnt; nachfolgend stand es leer. Da die Glasfüllung der Tür Beschädigungen aufwies, war sie mit diversen Brettern ausgefüllt worden, um unbefugten Dritten den Zugang zu versperren.
Mit Schreiben vom 27.3.2002 übersandte die Beklagte dem Kläger zu dem bestehenden Versicherungsvertrag den Versicherungsschein unter gleichzeitiger Beifügung der "Kundeninformation zum Eigentumswechsel" und der FEVB 2001.
In der Nacht vom 11. auf den 12. April 2007 brach im Anwesen Bgasse 17 ein Brand aus, bei dem das Anwesen vollständig zerstört wurde. Die Polizei ging von vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandstiftung aus.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „ … Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Die Beklagte ist gem. § 25 VVG leistungsfrei geworden, weil vor dem Brand vom 11./12.4.2007 eine Gefahrerhöhung i.S.v. § 23 VVG eingetreten ist. Eine Erhöhung der Brandgefahr gegenüber der Gefahr bei Vertragsschluss ist u.a. dann anzunehmen, wenn das versicherte Objekt längere Zeit leer stand und wenn sich schon häufiger unbefugte Personen in dem Gebäude aufgehalten haben (OLG Köln, VersR 1998, 1234). Die Beklagte hat nachgewiesen, dass vorliegend eine solche Gefahrerhöhung gegeben war.
Der Zeuge N … hat angegeben, der Kläger habe ihm in der Brandnacht gesagt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Objekt um ein Abbruchobjekt gehandelt, und dass er, der Kläger, gewusst habe, dass dort mehrfach Jugendliche eingedrungen seien und sich dort aufgehalten hätten. In diesem Zusammenhang habe der Kläger auch erklärt, dass er einige Versuche unternommen habe, dies zu verhindern, insbesondere, indem er die Tür zugenagelt habe. Der Kläger habe jedoch eingeräumt, dass es ihm nicht endgültig gelungen sei, diese Jugendlichen vom Anwesens fernzuhalten und diese immer wieder eine Möglichkeit gefunden hätten, in das Objekt einzudringen. Das Gericht ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage überzeugt. …
Der Zeuge K gab anlässlich seiner Vernehmung an, dass der Kläger von mehrfachen Reparaturarbeiten an der Haustür erzählt habe unter Hinweis darauf, dass diese in der Vergangenheit eingeschlagen worden sei und sich unberechtigte Personen Zutritt zu dem Anwesen verschafft hätten. Außerdem habe der Kläger mitgeteilt, dass auch die Nachbarschaft ihn auf Kinder/Jugendliche in dem streitgegenständlichen Anwesen aufmerksam gemacht habe, allerdings ohne dass man die Jugendlichen habe namentlich feststellen können. Auf Nachfrage äußerte sich der Zeuge dahingehend, der Kläger habe auf Grund des Aufbruchs der Haustür in der Vergangenheit den Rückschluss gezogen, dass sich unberechtigte Personen in dem Haus aufgehalten hätten. Der Zeuge meinte sich auch daran zu erinnern, dass der Kläger von Resten gesprochen habe (Flaschen), die solche unbefugten Personen im Haus hinterlassen hätten …
Auch der Zeuge B gab an, dass er sich am Tag nach dem Brandereignis mit dem Kläger unterhalten habe. Dieser habe erklärt, dass in dem streitgegenständlichen Anwesen Jugendliche gehaust hätten. Daraufhin habe er bei der Gemeinde nachgefragt, ob es einen örtlichen Treff von Jugendlichen in diesem Haus gegeben habe, was ihm von dort jedoch nicht bestätigt worden sei. Der Zeuge räumte zwar auf Nachfrage ein, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob der Kläger gemeint habe, dass sich die Jugendlichen im Haus befunden hätten oder nur im Hof gewesen seien …
Die Gefahrerhöhung ist vom Kläger auch zu vertreten, weil er Maßnahmen zur Sicherung des Anwesens in der Bgasse 17 nicht ergriffen hat. Zwar hatte der Kläger die beschädigte Füllung der Haustür mit diversen Brettern verschlossen. Dies reichte jedoch nicht aus, denn der Kläger hatte – wovon das Gericht nach der Beweisaufnahme ausgeht – Kenntnis davon, dass es trotzdem zum Eindringen von Unbefugten in das streitgegenständliche Anwesen gekommen war … “