Im Sinne der Geschädigten von grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen wurden in den letzten Jahren in der EU erhebliche Fortschritte erzielt, insbesondere mit der Einführung der 4. Krafthaftpflicht-Richtlinie der EU,[2] die seit der 5. Krafthaftpflicht-Richtlinie der EU[3] und dem Gerichtsstand im Wohnsitzland des Geschädigten noch an Zugkraft gewonnen hat. Auswirkungen in der Praxis gibt es für alle Beteiligten.

Davon unberührt bleibt jedoch die Frage des anwendbaren Rechts in grenzüberschreitenden Schadenfällen, die mit Wirkung zum 11.1.2009 in den Mitgliedstaaten der EU[4] durch die sog. Rom II-Verordnung[5] vereinheitlicht wurde.

Beispiel:

Ein deutscher Urlauber verbringt seinen Skiurlaub in den französischen Alpen. Dort kommt es zwischen seinem deutschen Kfz und einem in Frankreich zugelassenen Fahrzeug mit einem französischen Fahrer zur Kollision auf schneeglatter Fahrbahn. Beide sind an der Unfallverursachung beteiligt, die Haftungsquote beträgt je 50 %. Wie geht der deutsche Unfallbeteiligte vor, wie der französische, nach welchem Recht wird der Schaden reguliert, wer ist noch alles beteiligt?

[2] Richtlinie 2000/26/EG vom 16.5.2000, ABlEG L 181 v. 20.7.2000, S. 65 ff.
[3] Richtlinie 2005/14/EG vom 11.5.2005, ABlEG L 149 v. 11.6.2005, S. 14 ff.
[4] Außer Dänemark: Art.1 Abs. 4 Rom II-VO.
[5] Verordnung (EG) Nr. 864/2007 v. 11.7.2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABlEU L 199/40 v. 31.7.2007.

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