In einem grenzüberschreitenden Schadenfall ist außer den Unfallopfern und Verursachern eine Vielzahl von Beteiligten involviert. Dies reicht von dem haftenden Krafthaftpflichtversicherer über dessen Korrespondenten oder Schadenregulierungsbeauftragten im Unfallland bzw. im Wohnsitzland des Geschädigten, Anwälte (teilweise in mehreren Ländern), Auskunftsstellen, Grüne Karte-Büros, sowie die Beteiligten, die auch aus Inlandsschäden bekannt sind.
Das System der Regulierung von grenzüberschreitenden Schadenfällen richtet sich zunächst danach, ob der Unfall aus Sicht des Geschädigten in dessen Heimatland mit Ausländerbeteiligung oder im Ausland stattgefunden hat.
1. Unfälle im Inland mit Ausländerbeteiligung/sog. Grüne Karte-Fälle
Unfälle im Inland mit Ausländerbeteiligung richten sich maßgeblich nach dem Grüne Karte-System, die sog. Internal Regulations sind das zugrunde liegende Regelwerk. Unter der Aufsicht der Grüne Karte-Büros in jedem Mitgliedsland des Grüne Karte-Systems können Versicherer in anderen Grüne Karte-Ländern Korrespondenten mit der Schadenregulierung beauftragen.
Dies können Versicherungen, aber auch freie Regulierungsbüros sein. Die wichtigste Frage für den Geschädigten ist zunächst, wie er die Versicherung des Unfallgegners herausfindet, bzw. wen er zur Schadenregulierung kontaktieren kann. In Deutschland kann er dies online, telefonisch oder schriftlich beim Deutschen Büro Grüne Karte (nachfolgend DBGK) in Berlin bzw. Hamburg tun. Als sog. Quasi Haftpflichtversicherer ist das DBGK auch neben dem ausländischen Versicherer passiv legitimiert. Der Korrespondent des ausländischen Versicherers wickelt den Schaden dann hier in Deutschland ab, ohne dass der Geschädigte selbst mit dem ausländischen Versicherer in Kontakt treten muss. Aus Sicht des Korrespondenten ist eine reibungslose Kommunikation mit dem ausländischen Versicherer zur Deckungs- und Haftungsklärung unerlässlich.
Im hiesigen Beispielsfall wäre der Schaden des französischen Unfallbeteiligten ein sog. Grüne Karte-Fall, da er aus seiner Sicht in seinem Heimatland stattgefunden hat, wo er von einem ausländischen Fahrzeug geschädigt wurde. Das dortige Büro Grüne Karte benennt ihm den französischen Korrespondenzpartner der deutschen Versicherung, mit dem er den Schaden abwickeln kann.
2. Unfälle im Ausland mit Beteiligung eines Deutschen/4. KH Richtlinie-Fälle
Schadenfälle im Ausland können nach Maßgabe der 4. Krafthaftpflicht-Richtlinie der EU (nachfolgend 4. KH Richtlinie) reguliert werden. In diesem Fall kann sich der Geschädigte nach der Rückkehr in sein Wohnsitzland an den dortigen Schadenregulierungsbeauftragten wenden. In der EU tätige Krafthaftpflichtversicherer sind verpflichtet, in allen anderen EU Staaten Schadenregulierungsbeauftragte zu benennen. Auskunft über den in Deutschland zuständigen Schadenregulierungsbeauftragte erhält der Geschädigte durch die deutsche Auskunftsstelle, deren Aufgaben vom Zentralruf der Autoversicherer wahrgenommen werden. Aus Sicht des Geschädigten hat das System der 4. KH-Richtlinie drei wesentliche Vorteile:
- eine wesentliche Erleichterung beim Ermitteln des Halters und zuständigen KH–Versicherers
- er kann seine Ansprüche in seinem Wohnsitzland in seiner Sprache geltend machen und
- die Schadenregulierung wird durch die gesetzlichen Fristen beschleunigt (der Schadenregulierungsbeauftragte unterliegt hier einer 3 Monatsfrist für die Vorlage eines Schadenersatzangebots bzw. einer mit Gründen versehenen Antwort).
Im hiesigen Beispielsfall liegt aus Sicht des deutschen Unfallbeteiligten ein 4. KH-Richtlinie Fall vor. Er kann sich in Deutschland nach seiner Rückkehr an den dortigen Schadenregulierungsbeauftragten der französischen Krafthaftpflichtversicherung wenden, um seinen Schaden geltend zu machen.
Das Recht, den Schadenfall direkt im Unfallland beim ausländischen Versicherer geltend zu machen, wird durch die 4. KH-Richtlinie nicht beschnitten. Vor allem bei schweren Körperschäden mag dies empfehlenswert sein.
Besonders wichtig ist die enge Kommunikation zwischen Schadenregulierungsbeauftragtem und beauftragendem Versicherer, um einen schnellen Informationsfluss hinsichtlich Deckung und Haftung – die sich ja nach den Grundsätzen des Unfalllandes richtet – zu gewährleisten.
Umstritten ist die Frage, ob der Schadenregulierungsbeauftragte Ansprüche, die im Wege der Legalzession auf Dritte, wie z.B. Sozialversicherungsträger übergegangen sind, mitregulieren muss. Im Ergebnis gilt die 4. KH-Richtlinie wohl nur für direkt Geschädigte. Im Wege der Praktikabilität mag es jedoch sinnvoll sein, dass der Schadenregulierungsbeauftragte alles aus einer Hand reguliert, d.h. auch die Ansprüche des Sozialversicherungsträgers. Seine Befugnisse diesbezüglich muss und kann der Schadenregulierungsbeauftragte jedoch mit dem Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis vereinbaren.
Spiegelbildlich kann jeder grenzüberschreitende Schadenfall selbstverständlich immer z...