Aus den Gründen: „ … Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 EUR gem. § 3 Nr. 9 Satz 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) a.F. i.V.m. § 426 Abs. 1 BGB …
Die nach § 3 Nr. 9 Satz 1 PflVG bestehende Alleinverpflichtung der Klägerin im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander besteht vorliegend nicht, nachdem gem. § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer eine Verpflichtung der Klägerin zur Leistung wegen einer Obliegenheitsverletzung nicht besteht. Insoweit ist weiter § 3 Abs. 3 Satz 2 Allgemeine Kraftfahrtbedingungen (AKB) zu berücksichtigen, wonach bei einer Obliegenheitsverletzung die Klägerin als Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Regress nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen kann, in deren Person die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände vorliegen. Insoweit hat im vorliegenden Rechtsstreit der Beklagte die ihm als mitversicherter Person i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVO obliegende Verpflichtung vor Eintritt des Versicherungsfalls gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVO verletzt, nämlich ein Fahrzeug nicht zu führen, wenn er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist. Unstreitig hat der Beklagte gegen die Obliegenheit am Unfalltag verstoßen, nachdem er absolut fahruntüchtig gewesen ist. Immerhin wurde um 8.25 Uhr noch eine Blutalkoholkonzentration von 1,34 Promille festgestellt, der Unfall hat sich zeitlich vorher gegen 7.25 Uhr ereignet.
Hinsichtlich dieser Obliegenheit liegt bei einer abstrakten, vom Einzelfall losgelösten Betrachtung auf der Hand, dass die Beachtung der Obliegenheit geeignet ist, den Eintritt eines Versicherungsfalls der vorliegenden Art mindestens zu erschweren (vgl. BGH, NJW – RR 1997, 407).
Der Beklagte konnte nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts den Kausalitätsgegenbeweis dergestalt führen, dass mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalls ausgewirkt hat. Gem. § 6 Abs. 2 VVG a.F. kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit bei einer Obliegenheitsverletzung, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat. Der BGH hat insoweit ausgesprochen, dass der dem Versicherungsnehmer nach § 6 Abs. 2 VVG offenstehende Nachweis fehlender Kausalität nur dahin gehen könne, dass die Gefahrerhöhung für das eingetretene Schadensereignis ohne jede Bedeutung gewesen ist und dem gem. feststeht, dass Eintritt und Umfang des Versicherungsfalls nichts mit der vorausgesetzten typischen Risikoerhöhung zu tun haben. Dies ist nur anzunehmen, wenn der Unfall erwiesenermaßen durch ein Ereignis verursacht worden ist, das für den Fahrer unabwendbar i.S. des § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist (vgl. BGH, VersR 1972, 530). Wenngleich in der nunmehr gültigen Fassung des § 7 Abs. 2 StVG eine Unabwendbarkeit des Schadensereignisses nicht mehr haftungsausschließend für die Gefährdungshaftung nach dem StVG wirkt, ist doch der vom BGH aufgestellte Rechtsgedanke weiterhin für die Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 VVG zugrunde zu legen.
Den Unabwendbarkeitsbeweis konnte der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts nicht führen. Es verbleiben seitens des Gerichts Restzweifel, ob die unstreitig vorliegende Obliegenheitsverletzung des Beklagten mit ursächlich für den Unfall in Form der Kollision des vom Beklagten geführten Lkw M und dem von M geführten Pkw M gewesen ist. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass das Unfallereignis ein unabwendbares Ereignis für den Beklagten gewesen ist. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, nämlich das Verhalten eines Idealfahrers. Der Fahrer muss hierbei auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen, darf andererseits grundsätzlich auf das Unterlassen grober Verkehrsverstöße durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen … Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seinen eigenen Angaben in der polizeilichen Vernehmung zufolge … – im rechten Außenspiegel des von ihm geführten Lkw M den von M geführten Pkw M wahrgenommen hat. Dies korrespondiert auch mit den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen, der ausgeführt hat, dass der Pkw M im rechten Außenspiegel des Lkw MAN sichtbar war. Nachdem dieser unstreitig auf der rechten Fahrspur gefahren ist, während der Beklagte mit dem von ihm geführten Lkw M auf der linken Fahrspur gefahren ist, sich letztlich die Fahrbahn von zwei Fahrspuren auf eine Fahrspur verjüngt hat, hat es dem Beklagten zur Überzeugung des Gerichts oblegen, den rechten A...