Aus den Gründen: „Die Berufung des Klägers ist teilweise, die Anschlussberufung der Beklagten ist nicht begründet.
Dem Kläger sind die geltend gemachten Kosten für den Erwerb des behindertengerechten Fahrzeugs in der unstreitigen Höhe von 8.815,83 EUR zu ersetzen.
Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben im Senatstermin am 4.10.2007 klargestellt, dass insoweit kein außergerichtlicher Teilvergleich zu Stande gekommen ist (Seite 1 des Berichterstattervermerks vom 4.10.2007).
Der Anspruchsgrund ergibt sich zwar nicht aus dem Urteil des LG Kiel vom 20.11.2001 (17 O 247/99), mit dem die Beklagten zur Zahlung von 6.900 DM für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs verurteilt worden sind. Dieses Urteil verhält sich nämlich zum Ersatz zukünftig entstehender Schäden, wie sie hier geltend gemacht werden, nicht. Anspruchsgrund ist aber der zwischen den Parteien am 1.3.1993 vor dem LG Kiel geschlossene Vergleich (9 O 126/92), in dem sich die Beklagten verpflichtet haben, dem Kläger jeglichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall zukünftig entstehen wird. Die nunmehr geltend gemachten Anschaffungskosten stellen einen solchen zukünftigen und damit dem Grunde nach ersatzfähigen Schaden dar.
Der Schaden ist in der geltend gemachten Höhe zu ersetzen. Der Kläger ist für die Ausgestaltung seines alltäglichen Lebens auf Grund seiner Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen. Er lebt den Großteil des Jahres bei seinen Eltern in Wakendorf. Wakendorf ist nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers nicht an das Hamburger Verkehrsnetz angeschlossen. Die notwendigen Besuche von Ärzten und anderen Behandlungseinrichtungen können daher nur mit einem Fahrzeug erledigt werden.
Dem Kläger sind auch nicht nur die entsprechenden Mehrkosten für die behindertengerechte Ausstattung des Fahrzeugs zu erstatten. Er hätte sich ohne seine Behinderung derzeit noch nicht zur Anschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs entschlossen; auf Grund der engen wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern und der Tatsache, dass er sich noch in der Ausbildung befindet, hätte er das Fahrzeug nur unter Entbehrungen finanzieren können. Es ist mithin davon auszugehen, dass er auf die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs verzichtet hätte, wenn er nicht auf Grund seiner Behinderung auf ein solches angewiesen wäre.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger sich kein gleich altes Fahrzeug beschafft hat. Sein Fahrzeug (VW Golf) war zum Unfallzeitpunkt neun Jahre alt und wies eine Laufleistung von ca. 130.000 km auf. Unabhängig vom Unfallgeschehen war es dem Kläger gestattet, sich einen neuen Pkw anzuschaffen; dieses zum einen deshalb, weil Kraftfahrzeuge nach etwa fünf Jahren abgeschrieben sind (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 5.11.2003, 9 U 148/01), ein Fahrzeugwechsel nach dieser Zeit also üblich ist; zum anderen auch deshalb, weil der Kläger gerade wegen seiner Behinderung auf eine sichere und vor allem verlässliche Beförderung angewiesen ist und ältere Fahrzeuge diese Sicherheit wegen ihrer Reparaturanfälligkeit nicht mehr bieten. Die Anschaffung eines drei Jahre alten VW Golf mit einer Laufleistung von 58.000 km war mithin nicht unverhältnismäßig.
Der Kläger konnte sich auch ein Kombifahrzeug anschaffen. Er hat zu dessen Notwendigkeit bei seiner Anhörung vor dem Senat plausibel und glaubhaft dargestellt: “Mein Rollstuhl hat einen starren Rahmen, auf Grund meines Körpergewichts bin ich auf einen solchen Rollstuhl angewiesen, bei den rein klappbaren Rollstühlen geht es nicht. Die klappbaren sind auch nicht zu fixieren; ich brauche einen Rollstuhl mit einem fixierbaren oder einem starren Rahmen. Einen Rollstuhl mit starrem Rahmen kann ich nur in ein Kombifahrzeug hineinbekommen, ich müsste sonst erhebliche körperliche Anstrengungen durchführen, um ihn in ein normales Fahrzeug hinein zu bekommen, das kann ich aber nicht’ (Berichterstattervermerk).
Der Kläger muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung nicht die von den Beklagten behauptete Treibstoffersparnis anrechnen lassen. Es sind nur Vorteile (!) auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, die kausal durch das schädigende Ereignis entstanden sind. Der Kläger ist auf Grund des Unfalls und seiner entsprechenden Behinderung auf die Nutzung und Unterhaltung eines Fahrzeugs angewiesen. Ohne seine Behinderung hätte er auf die Anschaffung und damit auch auf die Unterhaltung eines Fahrzeugs verzichtet. Die der Unterhaltung dienenden Treibstoffkosten stellen insoweit schon keinen Vorteil dar, sondern vielmehr einen Nachteil, der dem Kläger aus dem Unfallgeschehen erwachsen ist. Dass der Kläger (wie von den Beklagten behauptet) nunmehr im Vergleich zu dem vorangegangenen Fahrzeug weniger Treibstoff verbraucht, ändert an der grundsätzlich nachteiligen Wirkung der Unterhaltungskosten nichts.
Dem Kläger ist ein Nebenverdienstausfall (Job als Student) in Höhe von insgesamt 24.150,00 EUR zu ersetzen.
Auch insoweit ist entsprechend den Erklärungen der Prozessbevollmächtigten der Parteien im Senatstermin...