Die Rechtsprechung hat sich bisher bei der Zuerkennung von Schmerzensgeldern für psychische Schäden sehr zurückhaltend gezeigt, was deren Höhe anbelangt. Dies ist sicherlich bei zeitlich begrenzten posttraumatischen Belastungsstörungen als einem neuen "Massenphänomen" nicht zu beanstanden. In den Fällen aber, in denen Geschädigte ihr Leben lang mit psychischen Folgen zu kämpfen haben, gerade bei leidvollen, schrecklichen Unfallszenarien oder besonders dramatischen Fällen des Verlustes naher Angehöriger, ist Zurückhaltung nicht angezeigt. Hier ist der Anwalt des Geschädigten auch mit seinem Vortrag gefordert. Bemessungsgrundlagen für eine billige Entschädigung sind nach der grundlegenden Entscheidung des Großen Senats Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen. Die jeweiligen Auswirkungen sind sorgfältig und nachvollziehbar darzutun.
Trifft das schädigende Ereignis auf eine spezielle Anfälligkeit des Geschädigten, ergeben sich Besonderheiten. Hier können nach der Auffassung des BGH die speziellen psychischen Gegebenheiten Berücksichtigung beim Schmerzensgeld finden. Dieses ist entsprechend zu kürzen. Eine Reduzierung scheidet aber aus, wenn lediglich eine ganz geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass früher oder später auch ohne das Unfallereignis eine Fehlverarbeitung eingetreten wäre. Der Richter hat demnach bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Rahmen der Billigkeit die Möglichkeit zu flexiblen Lösungen.
Nach dem BGH soll eine besondere Schadenanfälligkeit auch beim Erwerbsschaden zu einem prozentualen Abschlag führen können. § 252 BGB sieht aber keine "billige Entschädigung" vor. Eine Kürzung dieser Ansprüche im Wege einer Schätzung nach § 287 BGB ist daher dogmatisch fraglich. Hier käme eher eine zeitliche Begrenzung in Betracht, was allerdings sehr verlässliche gutachterliche Angaben zu der Frage voraussetzt, wann genau ein Erwerbsschaden auf Grund der Schadenanfälligkeit sowieso eingetreten wäre. Der Beweis, dass ein solcher Schaden unfallunabhängig eingetreten wäre, trifft – nach Maßgabe des § 287 ZPO – den Schädiger.
Stellt der Sachverständige fest, dass der Geschädigte seinen Zustand bei entsprechender Willensbetätigung, zum Beispiel dem Antritt einer therapeutischen Behandlung, verbessern könnte, kommt ein anspruchsminderndes Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB in Betracht. Auch dafür liegt die Beweislast beim Schädiger.
Bei ausschließlich psychischen Beeinträchtigungen kommt ein Haushaltsführungsschaden regelmäßig nicht in Betracht. Die gilt auch dann, wenn die durch die Beeinträchtigungen die zu verrichtenden Arbeiten länger dauern als zuvor.