VHB 2002 § 31 Ziff. 1
Leitsatz
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer nach der brandbedingten Zerstörung eines Gebäudes weit überhöhte Preise angeblich zerstörter CDs in der Schadensmeldung angibt.
OLG Celle, Urt. v. 4.12.2008 – 8 U 122/08
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagte nach der brandbedingten Zerstörung einer Scheune in Anspruch. In der der Beklagten überlassenen "Inventarliste" hat er – bei einem angeblichen Schaden durch Verbrennen von CDs, DVDs, Spielen, Büchern und Kleidungsstücken von 234.478,68 EUR drei Kisten mit CDs aufgeführt (je 480 Stück), deren Gesamtpreis er mit 49.175,40 EUR angegeben hat.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „ … Dem Kläger steht wegen des Brandschadensfalls kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist gem. § 31 Ziff. 1 VHB 2000 wegen eines durch den Kläger begangenen Versuchs der arglistigen Täuschung über Tatsachen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, von der Entschädigungspflicht frei geworden. Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie das LG angenommen hat – der Kläger falsche Angaben dazu gemacht hat, welche Sachen sich in der Scheune befanden. Jedenfalls hat der Kläger die Beklagte arglistig über Tatsachen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, zu täuschen versucht, indem er mit der vorgelegten Inventartabelle überhöhte Angaben zum Wert der verbrannten Gegenstände gemacht hat.
1. Die Wertangaben des Klägers für diverse Gegenstände sind deutlich überhöht. Eine besonders deutliche Überhöhung ist hinsichtlich der Wertangabe für die CDs festzustellen. Bei dem angegebenen Gesamtpreis von 49.175,40 EUR für drei Kisten à 480 CDs ergibt sich ein durchschnittlicher Einzelpreis von 34,15 EUR pro CD. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung eingeräumt, dass es sich bei dem Preis ca. 35 EUR je CD um den maximalen Preis für CDs handele. Daraus ergibt sich, dass der hieraus gebildete Gesamtpreis unzutreffend ist. Aktuelle Pop-CDs kosten üblicherweise ungefähr die Hälfte. Sind die CDs nicht mehr aktuell, was hier schon auf Grund der Zeitdauer, während der sie in der Scheune gelagert wurden, der Fall ist, sinkt der Ladenpreis üblicherweise rapide. Auch die von dem Kläger vorgelegten Belege bestätigen, dass ein durchschnittlicher Preis von 34,15 EUR je CD weit überhöht ist … Dass die vorgelegten Quittungen und Rechnungen nicht repräsentativ für die durchschnittlich gezahlten CD-Preise waren, hat der Kläger nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich … (Es wird ausgeführt, dass der Kläger auch im Übrigen überhöhte Preise angegeben hat).
2. Zumindest hinsichtlich der Preisangabe für die CDs ist der Versuch einer arglistigen Täuschung festzustellen.
Der Versuch einer arglistigen Täuschung i.S.d. § 31 Ziff. 1 VHB ist bei einer bewusst falschen Antwort des Versicherungsnehmers gegeben, die einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt (BGHZ 96, 88 ff.). Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann … Die Annahme der Arglist ist dabei nicht auf falsche Abgaben zu gewichtigen Schadenspositionen beschränkt…
Der Kläger hat vorsätzlich falsche Angaben zu dem Preis der CDs gemacht. Der Kläger hat eingeräumt, dass es sich bei dem zugrunde gelegten Preis einer CD von ca. 35 EUR um “den maximalen Preis’ handele. Wenn es sich dabei um den Preis der teuersten CD der Sammlung handeln soll, lag es auch für den Kläger auf der Hand, dass dieser Preis bei drei Kisten mit jeweils 480 CDs nicht als Durchschnittspreis für die Berechnung des Gesamtpreises zugrunde gelegt werden kann. Wenn der Kläger und sein Lebenspartner in dem vorgetragenen Umfang CDs gekauft hatten, musste ihnen auch der übliche, weitaus geringere Kaufpreis bewusst gewesen sein. Im Gegensatz zu anderen Positionen der Tabelle, die mit dem Zusatz “Durchschnitt’ oder “geschätzt’ versehen sind, hat der Kläger auch nicht deutlich gemacht, dass es sich lediglich um eine Schätzung handelt. Vielmehr wird mit der Angabe eines "krummen" Gesamtbetrages suggeriert, dass es sich um eine irgendwie geartete genaue Berechnung handelt. Wie dieser konkrete Betrag zustande gekommen ist, hat der Kläger auch nach wie vor nicht nachvollziehbar dargetan.
Soweit der Kläger nunmehr in der Berufungsinstanz geltend macht, die Beklagte habe einen “maximalen Preis’ abgefragt und außerdem erklärt, es komme nicht auf eine genaue Angabe an, es sollten nur Näherungswerte genannt werden, ist dieses Vorbringen ohne nähere Angaben zu den konkreten Umständen des Gesprächs schon ohne hinreichende Substanz. Darüber hinaus lässt sich auch diesem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass er berechtigt sein sollte, hinsichtlich der CDs einen um ca. 100 % überhöhten Gesamtpreis anzugeben. Es ist unmittelbar einsichtig, dass derartige Preisangaben ihren Zweck, der Beklagten eine Grundlage für die Schätzung des eingetretenen Schadens zu geben, nicht erfüllen …
Die vorsätzlichen Falschangabe...