Aus den Gründen: „Die Berufung der Klägerin hat nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg; zu Recht hat das LG die Leistungsfreiheit der Beklagten wegen eines arglistigen Verhaltens des Versicherungsmaklers B bejaht (§§ 22 VVG, 123 BGB). Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass das Verhalten des Versicherungsmaklers B anlässlich der Ausfüllung des Versicherungsantrages der Klägerin zuzurechnen ist. Die Klägerin hat die Ausfüllung des Versicherungsantrages dem Versicherungsmakler vollständig überlassen; dieser ist mit Wissen und Wollen der Klägerin allein vom Versicherungsmakler unterzeichnet worden, der zudem bei der Unterschriftszeile für den Versicherungsnehmer den Hinweis "Maklervertrag" hinzugefügt hat. Unter diesen Umständen war der Versicherungsmakler Vertreter der Klägerin, so dass § 166 Abs. 1 Anwendung findet … ; so hat es im Übrigen auch die Klägerin selbst gesehen. Dann aber ist dessen arglistiges Verhalten der Klägerin zuzurechnen.
Zu Recht hat das LG auch ein arglistiges Verhalten des Versicherungsmaklers im Hinblick auf dessen Angaben im Versicherungsantrag zu der Frage nach Vorschäden in den letzten 5 Jahren bejaht. Zur Beantwortung dieser Frage hat der Versicherungsmakler nur einen Schadensfall mit einer Schadenshöhe von 500 EUR angegeben, obwohl der Vorversicherung der Klägerin, der C AG, in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung ein Einbruchdiebstahl im Jahre 2001 mit einer Schadenshöhe von 1.412 EUR sowie ein weiterer Einbruchdiebstahl im Jahre 2004 mit einer Schadenshöhe von 5.310 EUR gemeldet und von dieser auch reguliert worden war.
Die Angabe zu den Vorschäden war mithin eindeutig unrichtig, was die Klägerin auch nicht in Zweifel zieht.
Dabei ist unstreitig, dass der Versicherungsmakler die Angaben zu den Vorschäden nach eigener Kenntnis und ohne Rücksprache mit der Klägerin sowie ohne Einblicknahme in die ihm vorliegenden Vertragsunterlagen des Vorversicherers gemacht hatte; bei einer entsprechenden Einsichtnahme wären ihm die 2 Schadensfälle unschwer bekannt geworden. Die Klägerin hat diesbezüglich bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, der Versicherungsmakler sei beim Ausfüllen des Versicherungsantrages zu den Vorschäden davon überzeugt gewesen, dass auf Grund seiner überragenden Sachkenntnisse betreffend die Versicherungsangelegenheiten der Klägerin diese Angaben zutreffend seien; die weitergehenden Vorschäden seien ihm schlichtweg entfallen gewesen, er habe sich insoweit geirrt. Der Versicherungsmakler habe die Angaben zu den Vorschäden nicht ins Blaue hinein gemacht, sondern sei der subjektiven Überzeugung gewesen, die von ihm abgegebene Erklärung entspräche den Tatsachen; es habe daher auch an dessen Täuschungsabsicht gefehlt. – Dieser Vortrag wird von der Klägerin im Berufungsverfahren wiederholt.
Unterstellt man diesen Vortrag als richtig, soweit er sich auf Tatsachen bezieht, so liegt gleichwohl ein arglistiges Verhalten des Versicherungsmaklers vor, so dass es auf dessen Vernehmung als Zeuge nicht ankommt. Arglist setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (BGH in LM, § 463 BGB Nr. 1). Arglistig handelt bereits, wer ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage und somit "ins Blaue hinein" unrichtige Zusicherungen abgibt (vgl. BGH NJW 1975, 642; 1998, 3197; 2006, 2839). Wenn aber ein Versicherungsmakler wie Herr B, der täglich eine Vielzahl von Kunden bei Vertragsangelegenheiten zu betreuen hat, deren persönliche Daten er nicht absolut zuverlässig in seinem Gedächtnis speichern kann, eine Detailangabe zu Vorschäden eines bestimmten Versicherungsnehmers allein aus dem Gedächtnis heraus und ohne Einsicht in Unterlagen macht, so fehlt ihm für diese Angabe eine hinreichende Erkenntnisgrundlage.
Am Vorwurf der Arglist ändert sich auch dann nichts, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass der Versicherungsmakler die Angaben gutgläubig gemacht hat. Zur Arglist ist nämlich nicht notwendigerweise das Wissen erforderlich, dass die angegebene Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Arglistig kann auch derjenige täuschen, dem – wie er weiß – entgegen der offensichtlichen Erwartung des Erklärungsempfängers jegliche zur sachgemäßen Beurteilung des Erklärungsgegenstandes erforderliche Kenntnis fehlt und der dies verschweigt; der gute Glaube an die Richtigkeit des Erklärten schließt in einem solchen Fall Arglist nicht aus (vgl. BGH NJW 1980, 2460). Das arglistige Verhalten liegt dann darin, dass dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, die zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche tatsächliche Grundlage fehlt und dass er gleichwohl diesen Umstand gegenüber dem anderen Teil verschweigt; es wird die Zuverlässigkeit einer Angabe vorgespiegelt, obwohl die dafür erforderliche objektive Grundlage fehlt.
So verhält es sich im vorliegenden Fall, wenn man der Darstellung der Klägerin folgt. Herr B hat gegenüber der Beklagten den Eindruck erweckt, es handele sich um eine überprüfte Angabe. Denn die Angabe ist exakt und völlig eindeutig und er...