StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 § 14; Anlage 4 zur FeV Ziff. 9.2.2.; VwGO § 80 Abs. 5
1. Bei THC-Konzentrationen zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist von einer Risikoerhöhung für den Straßenverkehr und deshalb von einer Nichteignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot erst dann auszugehen, wenn der Fahrer „zusätzlich cannabisbedingte Beeinträchtigungen gezeigt hat, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können“ (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.6.2006 – 10 B 10538/06.OVG –). In jedem Fall aber entstehen bei einem gelegentlichen Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Eignungsbedenken, die der Aufklärung bedürfen (so auch BayVGH).
2. An der Aufklärung der Zweifel an seiner Fahreignung hat der Betroffene dann nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt, wenn er mit einer auf die Mailbox seines Handys gesprochenen – kurzfristigen – Aufforderung zu einem Drogenscreening rechnen musste, nachdem er dem TÜV die für seine Ladung notwendigen Daten, darunter seine Handy-Nummer, bekanntgegeben hatte. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass ein aussagekräftiges Ergebnis eines Drogenscreenings eine kurzfristige Anberaumung desselben voraussetzt, ist vom Betroffenen zu erwarten, dass er täglich und in eigener Verantwortung nicht nur das Telefon und den Anrufbeantworter des Festnetzanschlusses, sondern auch sein Handy auf Anrufe und Mitteilungen auf der Mailbox kontrolliert.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.3.2010 – 10 B 10264/10
“Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des VG Neustadt an der Weinstraße vom 2.2.2010 wird zurückgewiesen, weil die dargelegten Gründe, die gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Überprüfung durch den Senat sind, nicht zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Entscheidung führen.
Es verbleibt vielmehr dabei, dass der Antragsteller an der Aufklärung der Zweifel an seiner Fahreignung nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt hat. Wie das VG zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, musste der Antragsteller mit einer auf die Mailbox seines Handys gesprochenen – kurzfristigen – Aufforderung zu einem Drogen-Screening rechnen, nachdem er dem TÜV die für seine Ladung notwendigen Daten, darunter seine Handy-Nummer, bekanntgegeben hatte. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass ein aussagekräftiges Ergebnis eines Drogen-Screenings eine kurzfristige Anberaumung desselben voraussetzt, war vom Antragsteller zu erwarten, dass er täglich und in eigener Verantwortung nicht nur das Telefon und den Anrufbeantworter des Festnetzanschlusses, sondern auch sein Handy auf Anrufe und Mitteilungen auf der Mailbox kontrolliert. Auf eine gegenüber dem TÜV geäußerte Bitte seiner Mutter, Ladungen nur über das Festnetz auszusprechen, durfte er sich angesichts der Notwendigkeit seiner Mitwirkung an der Aufklärung von Eignungszweifeln nicht verlassen. … “
Mitgeteilt von RA Justizrat Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg
Zur Annahme eines Unvermögens zum Trennen von Cannabiskonsum und Fahren bzw. Cannabis- und Alkoholkonsum i.S.d. Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV vgl. zuletzt OVG des Saarlandes zfs 2010, 172.