StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 § 14; Anlage 4 zur FeV Ziff. 9.2.2.; VwGO § 80 Abs. 5
1. Bei THC-Konzentrationen zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist von einer Risikoerhöhung für den Straßenverkehr und deshalb von einer Nichteignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot erst dann auszugehen, wenn der Fahrer "zusätzlich cannabisbedingte Beeinträchtigungen gezeigt hat, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können" (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.6.2006 – 10 B 10538/06.OVG –). In jedem Fall aber entstehen bei einem gelegentlichen Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Eignungsbedenken, die der Aufklärung bedürfen (so auch BayVGH).
2. An der Aufklärung der Zweifel an seiner Fahreignung hat der Betroffene dann nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt, wenn er mit einer auf die Mailbox seines Handys gesprochenen – kurzfristigen – Aufforderung zu einem Drogenscreening rechnen musste, nachdem er dem TÜV die für seine Ladung notwendigen Daten, darunter seine Handy-Nummer, bekanntgegeben hatte. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass ein aussagekräftiges Ergebnis eines Drogenscreenings eine kurzfristige Anberaumung desselben voraussetzt, ist vom Betroffenen zu erwarten, dass er täglich und in eigener Verantwortung nicht nur das Telefon und den Anrufbeantworter des Festnetzanschlusses, sondern auch sein Handy auf Anrufe und Mitteilungen auf der Mailbox kontrolliert.
(Leitsätze der Schriftleitung)
VG Neustadt an der Weinstraße, Beschl. v. 2.2.2010 – 6 L 17/10.NW
Aus den Gründen: “Der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L mit Bescheid vom 4.1.2010 bleibt erfolglos. Die im Rahmen des Eilverfahrens allein mögliche summarische Überprüfung ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens derzeit offen ist und in Abwägung des öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit mit dem Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, das Verkehrssicherungsinteresse überwiegt und ihm die Fahrerlaubnis nicht vorläufig – auch nicht etwa unter einer Auflage – belassen werden kann.
Gem. § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziff. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV ist Fahrerlaubnisinhabern, die gelegentlich Cannabis konsumieren und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen können, wegen fehlender Eignung die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Dabei kommt es für die Frage der Ungeeignetheit entscheidend darauf an, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass sich das Risiko der Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum verkehrsrelevant erhöht hat. Bei THC-Konzentrationen zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist von einer Risikoerhöhung für den Straßenverkehr und deshalb von einer Nichteignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot erst dann auszugehen, wenn der Fahrer ‘zusätzlich cannabisbedingte Beeinträchtigungen gezeigt hat, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können’ (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.6.2006 – 10 B 10538/06.OVG –). In jedem Fall aber entstehen bei einem gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Eignungsbedenken, die der Aufklärung bedürfen (so BayVGH vom 18.12.2006 – 11 ZB 05.1069 – Rn 16, vgl. auch zuletzt BayVGH, Beschl. v. 4.5.2009 – 11 CS 09.262 –, Rn 26).
Hier sprechen die Umstände derzeit für einen gelegentlichen Cannabiskonsum. Gelegentlich ist ein Konsum, der mindestens zweimal erfolgt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.3.2007 – 11 CS 06.1525 –). Auf einen jedenfalls gelegentlichen Konsum weist die im Mitteilungsschreiben der Polizei vom 8.6.2009 (…) wiedergegebene Angabe des Antragstellers, er konsumiere ‘regelmäßig THC-haltige Produkte’. Dass er damit eine ‘tägliche oder nahezu tägliche Einnahme’ von Cannabis (so die Definition des regelmäßigen Konsums in der Rechtsprechung, vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urt. v. 26.2.2009 – 3 C 2/08 –, zitiert nach juris) gemeint haben sollte, ist indessen wenig wahrscheinlich. Dagegen spricht bereits der bei der Untersuchung festgestellte niedrige THC-Carbonsäurewert von 16 ng/ml, denn dieser Wert liegt nur unerheblich über dem Wert von 10 ng/ml, der für die Abgrenzung des gelegentlichen von dem nur einmaligen Konsum bei einer spontanen Blutentnahme, wie sie auch hier vorgenommen wurde, in Betracht kommt (so ständige Rspr. des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. zuletzt Beschl. v. 23.6.2009 – 10 D 10520/09.OVG – mit weiteren Nachweisen). Von einem regelmäßigen Cannabiskonsum ist dagegen erst bei einem THC-COOH-Wert ab 150 ng/ml auszugehen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 9.3.2006 – 10 E 10099/06. OVG –, zitiert nach ESOVGRP). Die Angabe bei Anordnung der Blutprobe am Dienstag, 31.3.2009, er habe zuletzt am ‘Sonntag einen Joint geraucht...