SVEP § 8; VVG §§ 6 Abs. 1 a.F., 28 n.F.
Steht nach Auszug von Mietern ein Gebäude rund 3 Monate leer und werden die Wasser führenden Anlagen und Leitungen nicht abgesperrt und entleert, um das Anwesen Kaufinteressenten vorführen zu können, so liegt eine zur vollständigen Leistungsfreiheit führende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor.
LG Mainz, Urt. v. 24.2.2010 – 4 O 144/09
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistung auf Grund eines bei der Beklagten abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages. Das versicherte Hausanwesen stand seit Oktober 2008 nach Auszug der zuletzt darin wohnenden Mieter leer. Am 9.1.2009 wurde ein Frostschaden entdeckt. Es waren drei Heizkörper und eine Wasserzuleitung infolge des Einfrierens des in der Heizung befindlichen Wassers beschädigt worden.
In § 8 SVEP 2005 ist unter der Überschrift "Sind von Ihrer Seite Sicherheitsvorschriften zu beachten?" geregelt: Der Versicherungsnehmer hat nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Der Kläger trägt vor: Die Leistungsverweigerung der Beklagten erfolge zu Unrecht. Das versicherte Anwesen sei bis einschließlich September 2008 bewohnt gewesen. Nach dem Auszug der Mieter sei ein Maklerbüro zum Zwecke der Führung von Verkaufsgesprächen beauftragt worden. Darüber hinaus sei der Hausmeister des Klägers beauftragt worden, regelmäßig im Abstand von 14 Tagen nach dem Objekt zu schauen. Der Hausmeister habe ab November 2008 nach Kontrolle der Heizungsanlage die Regler der einzelnen Heizkörper auf die Stufe 1 (frostsicher) gestellt. Die letzte Kontrolle (vor dem Schadensfall) durch den Hausmeister sei am 5.12.2008 erfolgt. Dabei sei festgestellt worden, dass die Heizungsanlage ordnungsgemäß gelaufen sei. Die Maklerin habe unter Verwendung des ihr ausgehändigten Schlüsselsatzes diverse Besichtigungen mit Interessenten in den Monaten November und Dezember 2008 durchgeführt. Es habe auch einen Kaufinteressenten gegeben, der das Anwesen habe erwerben wollen, sodass ein Notartermin zur notariellen Beurkundung bereits für den 16.12.2008 vereinbart gewesen sei. Der Kaufinteressent habe jedoch kurzfristig abgesagt. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass in der Firma des Klägers vom 22.12.2008 bis zum 5.1.2009 Betriebsferien gewesen seien, habe man einen neuen Besichtigungstermin für den 9.1.2009 mit dem potenziellen Käufer vereinbart. Bei dieser Besichtigung sei dann der Schaden festgestellt worden, für dessen Beseitigung zumindest der mit dem Klageantrag zu 1) verlangte Geldbetrag erforderlich sei; mit weiteren Kosten müsse gerechnet werden, weshalb auch der auf Feststellung gerichtete Klageantrag 2) gerechtfertigt sei.
Aus den Gründen: “… Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht bereits unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens ein Leistungsanspruch gem. § 1 VVG i.V.m. den Vertragsbedingungen SVEP 2005 nicht zu.
Da der Schadensfall im Jahr 2009 eingetreten ist, ist auf das Versicherungsverhältnis der Parteien das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23.11.2007 anzuwenden, Art. 1 EGVVG. Gleichwohl steht dem Kläger auch bei Anwendung der neuen Vorschrift des § 28 Abs. 2 VVG nicht einmal eine gekürzte Versicherungsleistung zu. Er hat nämlich eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen. Nach § 8 Ziff. 2.2 war er verpflichtet, in der seit Oktober 2008 leer stehenden Wohnung die Heizungsanlage komplett von Wasser zu entleeren und entleert zu halten. Gegen diese Verpflichtung hat er bewusst und gewollt verstoßen. Dem Kläger waren die AVB bekannt. Aus diesen ging unzweideutig hervor, dass bei Leerstand die Heizung zu entleeren ist. Der Kläger stellt auch selbst nicht in Abrede die Entleerung der Heizungsanlage bewusst unterlassen zu haben. Darauf, ob er auch den Eintritt eines Schadens erwartete und ihn billigend in Kauf nahm, kommt es nicht an. Entscheidend ist lediglich der vorsätzliche Verstoß gegen die Obliegenheit.
Die Auffassung des Klägers, es habe keine Verpflichtung zur Entleerung der Heizungsanlage bestanden, wird – entgegen der von Kläger verfochtenen Meinung – nicht durch die von ihm zitierte Entscheidung des BGH vom 25.6.2008 (VersR 2008, 1207) gestützt. Im Unterschied zu dem vorliegenden Fall gab es in dem vom BGH entschiedenen Fall keinen Leerstand des versicherten Gebäudes. Vielmehr lag dem Urteil des BGH ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten das Haus in unregelmäßigen Abständen vom dortigen Kläger selbst und dessen Freunden und Bekannten benutzt wurde. Vorliegend ist aber durch den Kläger selbst ausdrücklich vorgetragen worden und somit unstreitig, dass das Gebäude seit Oktober 2008 zu Wohnzwecken überhaupt nicht mehr genutzt wurde. Die letzten Mieter waren ausgezogen und hatten das Wohngebäude geräumt. Es lag ein echter Leerstand vor und nicht lediglich eine vorübergehende Nichtbewohnung. Die durch die Maklerin durchgeführten Besichtigungen ste...