„ … Der geltend gemachte Anspruch des Kl. aus dem Versicherungsvertrag besteht nicht. Er hat zwar – anders als das LG gemeint hat – das so genannte äußere Bild eines Diebstahls bewiesen, aber nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalles besteht insgesamt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl, sodass letztlich kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.
1. Der Versicherungsnehmer muss im Grundsatz den Versicherungsfall darlegen und beweisen. Hierfür kann er i.d.R. nicht auf Zeugenaussagen zurückgreifen, sodass er auf Indizien angewiesen ist, die einen Diebstahl nach der Lebenserfahrung als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, so genanntes äußeres Bild eines Diebstahls (BGH VersR 1991, 1047 … ). Zu diesem äußeren Bild gehört bei einem Diebstahl aus einem Kfz, dass der Versicherungsnehmer Spuren darlegt und beweist, die auf ein Aufbrechen oder eine sonstige unbefugte Öffnung des Fahrzeuges schließen lassen. Daneben ist der Nachweis erforderlich, dass zumindest ein Teil der als gestohlen gemeldeten Gegenstände zuvor vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden war.
Bei Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat anders als das LG davon aus, dass der Kl. das äußere Bild eines Diebstahls von Gegenständen aus seinem Fahrzeug bewiesen hat. Einige unstreitige oder bewiesene Indizien lassen nämlich der Lebenserfahrung nach den Schluss auf einen Diebstahl zu. Dafür ist zum einen maßgeblich, dass an dem betreffenden Fahrzeug bei der Inaugenscheinnahme durch die Polizei Aufbruchspuren im Sinne eines “Schlossstechens’ vorhanden waren. Der Polizeibeamte B hat diese Spuren bei seiner Vernehmung durch das LG nochmals anschaulich bestätigt und zugleich erklärt, dass die Spurenlage an dem Auto selbst technisch nachvollziehbar gewesen sei. Das wird auch durch die Bekl. letztlich nicht in Zweifel gezogen. Zudem hat der Zeuge B überzeugend geschildert, dass einige Teile aus dem Motorraum ausgebaut worden seien und die Vordersitze fehlten. Auch daraus kann nach der Lebenserfahrung auf einen Diebstahl geschlossen werden. Unter diesen Umständen reichen die von der Bekl. vorgetragenen Bedenken und Ungereimtheiten nicht aus, das äußere Bild eines Diebstahls abzulehnen.
2. Die Berufung war gleichwohl zurückzuweisen, weil hier eine Vielzahl weiterer Indizien für einen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuschten Versicherungsfall spricht.
a) Ist das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen, so ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war (BGH NJW-RR 1996, 981). Dabei kommen auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu, da er einen vollständigen Nachweis kaum je führen könnte. Für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist deshalb kein Vollbeweis notwendig, sondern lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist … Dabei müssen die einzelnen Indizien und Umstände nicht nur aufgelistet, sondern insgesamt gewürdigt werden (zu diesen Anforderungen siehe BGH VersR 2008, 776).
b) Nach Überzeugung des Senats hat die Bekl. in dem oben genannten Sinne bewiesen, dass der Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht ist. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Einzelbetrachtung der folgenden Umstände, wohl aber aus deren Gesamtbewertung:
aa) Schon in der Vergangenheit sind bei dem Kl. im Hinblick auf sein Verhältnis zu Kfz-Versicherungen einige Besonderheiten festzustellen. Das allein führt zwar nicht dazu, dass bei ihm ein Versicherungsfall unmöglich wäre, jedoch ist angesichts von Art und Häufung dieser Umstände eine besonders kritische Betrachtung dieses Einzelfalls veranlasst:
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Das LG K wies in einem Prozess, in dem der Kl. behauptete, ihm (bzw. seiner Mutter als Versicherungsnehmerin) seien am 11.3/12.3.2003 vier Porsche-Leichtmetallräder nebst Reifen von seinem Pkw Audi B 4 gestohlen worden, die Klage ab. Zur Begründung führte das LG unter anderem aus, der Kl. habe wechselnde Angaben zum Geschehen gemacht und sei deshalb nicht ohne weiteres glaubwürdig. Zudem sei es wenig überzeugend, wenn er geschildert habe, diese Felgen für 5.140,46 EUR im Frühjahr 2003 und damit in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn am 4.4.2003 von einem ihm unbekannten Verkäufer erworben zu haben. |
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Der Kl. meldete gegenüber seiner früheren Kaskoversicherung … am 15.2.2007 durch einen Wildunfall einen Schaden von 775,00 EUR an der Stoßstange seines Wagens erlitten zu haben. Der von der Versicherung eingeschaltete Sachverständige hingegen konnte keine Spuren einer Kollision mit Wild feststellen … |
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Der Kl. behauptete gegenüber seiner früheren Kaskoversicherung weiter, am 19.3.2007 einen Hagelschaden an seinem Wagen erlitten zu haben. Eine Regulierung fand ebenfalls nicht statt, was die Versicherung damit begründete, dass es zu der betreffenden Zeit an dem vom Kl. angegebenen Ort gar nicht geh... |