Fahrerlaubnisrecht
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2010 (BGBl. I 2010, S. 2279) treten zum 1.7.2011 verschiedene Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Kraft.
Nach § 29 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis unabhängig von den in Deutschland geltenden Mindestalterregelungen im Umfang ihrer Berechtigung in Deutschland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten (weniger als 185 Tage im Jahr) bzw. sie ihre Fahrerlaubnis nach Wohnsitznahme umschreiben lassen. Da Personen unter 18 Jahren die Möglichkeit haben, die ausländische Fahrerlaubnis nach Umschreibung im Rahmen des "Begleiteten Fahrens ab 17" zu nutzen, wird eine ausländische Fahrerlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr uneingeschränkt anerkannt. Hierzu werden die Vorschriften der §§ 29 und 31 FeV um entsprechende Regelungen ergänzt.
Ferner werden die Richtlinien 2009/112/EG und 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinien sollen die gesundheitlichen Anforderungen im Rahmen der Führerscheinprüfung vereinheitlichen. Zur Umsetzung der Richtlinien werden die Anlage 4 (Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen) und die Anlage 6 (Anforderungen an das Sehvermögen) geändert (BR-Drucks 580/10).
Auf die Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung, die aufgrund der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften bereits zum 1.1.2011 in Kraft getreten sind, wurde in der Rubrik "zfs Aktuell" bereits im März-Heft hingewiesen (zfs 2011, 122).
Verkehrsverwaltungsrecht
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Am 8.4.2011 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 4.4.2011 in Kraft getreten (BGBl. I 2011, S. 549). Die Verordnung ermöglicht die Ausgabe kleinerer Motorradkennzeichen bis zu einer Minimalgröße von 18 × 20 cm. Ferner wird die Ausnahme zu selbstleuchtenden Kennzeichen, die bislang in der Ersten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20.6.2008 geregelt war, in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung übernommen (BR-Drucks 29/11).
Verfahrensrecht
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des § 522 ZPO
Am 18.3.2011 hat der Bundesrat über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des § 522 ZPO (BR-Drucks 59/11) beraten und zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Der Bundesrat spricht sich in seiner Stellungnahme u.a. gegen die in dem Gesetzentwurf enthaltene Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO aus. Bei Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde sei zu befürchten, dass wieder vermehrt Berufungen zur Verfahrensverzögerung eingelegt werden würden. Die Nichtzulassungsbeschwerde sei daher ebenso wie die daraus folgende Erweiterung des Begründungszwanges für Zurückweisungsbeschlüsse abzulehnen. (BR-Drucks 59/11 (B))
Der Inhalt des Gesetzentwurfs der Bundesregierung war bereits Gegenstand der Rubrik "zfs Aktuell" des März-Heftes (zfs 2011, 122 f.).
RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnetan das Bundesministerium der Justiz in Berlin