Die Kl. begehrt Leistungen aus einer Mehrfamilienhaus-Versicherung wegen eines Leitungswasserschadens im Objekt M. Dem Vertrag liegen die MFH 99 zu Grunde. Es handelt sich um ein Hauptgebäude mit 3 Wohnungen und ein Seitengebäude. Das Hauptgebäude war seit spätestens Dezember 2007 bis auf einen Raum im 2. OG vollständig leer. Diesen Raum benutzten die Kl. und ihr Ehemann, wenn sie sich auf dem Grundstück aufhielten. Das Erdgeschoss des mittleren Seitengebäudes war an Frau S vermietet.

Am 13.11.2007 stellte die Kl. die Wasserversorgung teilweise ab. Der Haupthahn der Wasserversorgung im Hauptgebäude wurde zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung des Nebengebäudes nicht abgestellt. Die Heizungsanlagen für die Wohnungen im 1. und 2. OG des Hauptgebäudes wurden abgestellt und entleert. Am 10.1.2008 entdeckte die Kl. Wasser im Hauptgebäude, hervorgerufen durch eine Leckage der Kaltwasserleitung im Bad des 1. OG. Das Wasser hatte sich über das gesamte 1. OG und durch das Treppenhaus ins EG verteilt.

Die Kl. hat geltend gemacht, sie habe selbst und durch die Hausverwaltung ausreichende Kontrollen vorgenommen und dabei Wohnungen und Wasserhähne überprüft. Für das EG und 1. OG des Hauptgebäudes gab es keine separate Absperrmöglichkeit.

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