Die Kl. ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Bekl. zu 2) und 3 betreiben als Gesellschafter der Bekl. zu 1) ein Kraftfahrzeug-Sachverständigenbüro. Die Bekl. zu 1) bot im Auftrag des Autohauses K (im Folgenden: Verkäuferin) einen unfallbeschädigten Pkw S in der Internet-Restwertbörse "A" zum Verkauf an. Auf einem der von der Bekl. zu 1) ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Webasto Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen der Verkäuferin auch nicht verkauft werden sollte. Die Kl. gab auf das Fahrzeug ein Gebot i.H.v. 5.210 EUR ab, an das sie nach den Geschäftsbedingungen der A GmbH bis zum 1.9.2006 gebunden war. Die Verkäuferin nahm das Angebot der Kl. innerhalb dieser Frist an. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter der Kl. am 24.8.2006 abgeholt. Die Standheizung war zuvor von der Verkäuferin ausgebaut worden. In dem bei Abholung unterzeichneten Kaufvertrag ist vermerkt:

"Standheizung (im Angebot A mit Foto festgehalten) wurde vom Autohaus ausgebaut! Dadurch zwei Löcher im Armaturenbrett beschädigt!"

Die Kl. nimmt die Bekl. auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gebrauchten Webasto Standheizung, insgesamt 787,10 EUR nebst Zinsen, mit der Begründung in Anspruch, die Bekl. müssten dafür einstehen, dass das ihr übergebene Fahrzeug nicht über die im Internet abgebildete Standheizung verfüge. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl. mit ihrer vom BG zugelassenen Revision.

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