Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzpflicht des Kfz-Sachverständigen bei Begtuachtung und Einstellung in eine Internet-Restwertbörse. Sachmängelhaftung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der ein Fahrzeug im Auftrag des Eigentümers begutachtet und zum Verkauf in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat, ggü. dem Käufer, der das Fahrzeug aufgrund eines im Internet abgegebenen Gebots erwirbt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug einen Sachmangel aufweist.
Normenkette
BGB §§ 328, 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 12.11.2009; Aktenzeichen 1 S 21/09) |
AG Merseburg (Entscheidung vom 15.01.2009; Aktenzeichen 6 C 245/08 (VI)) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Halle vom 12.11.2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2) und 3) betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1) ein Kraftfahrzeug-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1) bot im Auftrag des Autohauses K. (im Folgenden: Verkäuferin) einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in der Internet-Restwertbörse "AUTOonline" zum Verkauf an. Auf einem der von der Beklagten zu 1) ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Webasto Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen der Verkäuferin auch nicht verkauft werden sollte. Die Klägerin gab auf das Fahrzeug ein Gebot i.H.v. 5.210 EUR ab, an das sie nach den Geschäftsbedingungen der AUTOonline GmbH bis zum 1.9.2006 gebunden war. Die Verkäuferin nahm das Angebot der Klägerin innerhalb dieser Frist an. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin am 24.8.2006 abgeholt. Die Standheizung war zuvor von der Verkäuferin ausgebaut worden. In dem bei Abholung unterzeichneten Kaufvertrag ist vermerkt:
"Standheizung (im Angebot AUTOonline mit Foto festgehalten) wurde vom Autohaus ausgebaut! Dadurch zwei Löcher im Armaturenbrett beschädigt!"
Rz. 2
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gebrauchten Webasto Standheizung, insgesamt 787,10 EUR nebst Zinsen, mit der Begründung in Anspruch, die Beklagten müssten dafür einstehen, dass das ihr übergebene Fahrzeug nicht über die im Internet abgebildete Standheizung verfüge. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Rz. 3
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 5
Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB seien nicht erfüllt. Zwar könne angenommen werden, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein Schuldverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB gem. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustande gekommen sei und die Beklagten zu 2) und 3) für etwaige Verpflichtungen der Beklagten zu 1) persönlich hafteten. Denn durch das Einstellen des Pkw in die Onlinebörse habe die Beklagte zu 1) im Auftrag der Verkäuferin eine invitatio ad offerendum abgegeben. Dies stellte die Aufnahme von Vertragsverhandlungen dar. Einem Schuldverhältnis zwischen den Parteien stehe nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) nicht Partei dieses Kaufvertrages habe werden sollen. Denn gem. § 311 Abs. 3 BGB könne ein Schuldverhältnis auch zu Dritten entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollten. Ein solches Schuldverhältnis entstehe insb., wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehme und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusse. Letzteres sei hier der Fall, da die Beklagte zu 1) mit ihren Gesellschaftern als Kfz-Sachverständige über besondere Sachkunde verfüge und deshalb besonderes Vertrauen in eine zutreffende Beschreibung des Fahrzeugs beim potentiellen Käufer bestehe.
Rz. 6
Es könne aber dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) eine Pflichtverletzung dadurch begangen habe, dass sie ein Foto in die Onlinebörse eingestellt habe, auf der die Standheizung zu sehen gewesen sei, die nach dem Willen der Verkäuferin nicht Gegenstand des Kaufvertrags habe werden sollen. Selbst wenn man eine solche Pflichtverletzung bejahte, fehle es an einem Schaden der Klägerin, den sie ggü. den Beklagten geltend machen könne. Wenn nämlich - wie hier unterstellt - die invitatio ad offerendum nach dem Empfängerhorizont den Pkw mitsamt der Standheizung zum Gegenstand gehabt habe, sei auch das Kaufangebot der Klägerin auf das Fahrzeug mitsamt Standheizung bezogen gewesen und von der Verkäuferin angenommen worden. Dies habe zur Folge, dass die Verkäuferin aufgrund des mit der Klägerin nach deren Angaben mündlich abgeschlossenen Kaufvertrags zur Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Standheizung verpflichtet gewesen sei. Da die Verkäuferin nur ein Fahrzeug ohne Standheizung übergeben habe, habe das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt und damit einen Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgewiesen. Wegen dieses Mangels habe die Klägerin die in § 437 BGB genannten Gewährleistungsrechte gehabt und zunächst Nacherfüllung nach § 439 BGB verlangen können. Bei Verweigerung oder Fehlschlagen der Nacherfüllung hätte sie mindern, vom Vertrag zurücktreten oder auch Schadensersatz verlangen können. Die Klägerin müsse sich zunächst an ihre Vertragspartnerin, die Verkäuferin des Fahrzeugs, halten, wodurch ihr eigener etwaiger Schaden vollumfänglich abgedeckt sei. Ein weiterer Schaden, den die Klägerin von den Beklagten ersetzt verlangen könnte, sei nicht erkennbar.
Rz. 7
Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzpflichten zugunsten Dritter entsprechend § 328 BGB. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen der Verkäuferin und der Beklagten zu 1) über die Erstellung eines Restwertgutachtens und die Einstellung in die Onlinebörse einbezogen worden sei. Auch in diesem Fall würde es an einem ersatzfähigen Schaden der Klägerin ggü. den Beklagten fehlen. Denn der Kaufvertrag mit der Verkäuferin wäre wiederum über einen Pkw mit Standheizung zustande gekommen, so dass die Klägerin wegen der in diesem Vertragsverhältnis bestehenden Gewährleistungsansprüche keinen weiteren Schaden habe.
II.
Rz. 8
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat ggü. den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für den Erwerb und den Einbau einer Standheizung in das von ihr gekaufte Fahrzeug.
Rz. 9
1. Ansprüche aus einem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestehen nicht, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht von der Beklagten zu 1), sondern von der Verkäuferin gekauft hat. Davon geht auch die Klägerin aus. Sie hat ihre Klage in den Vorinstanzen nicht auf einen kaufvertraglichen Anspruch gestützt, sondern damit begründet, dass die Beklagten ihr nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zum Schadensersatz verpflichtet seien. Ein solcher Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 328 BGB analog besteht jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang offen gelassen, ob der an die Beklagte zu 1) gerichtete Auftrag der Verkäuferin, das Fahrzeug in der Onlinebörse zum Verkauf anzubieten und dieses Angebot textlich und bildlich zu gestalten, Schutzwirkung ggü. der Klägerin entfaltet. Dies ist zu verneinen.
Rz. 10
a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch dritte, an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden können mit der Folge, dass der Schuldner ihnen gegenüber zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet ist (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2010 - XII ZR 189/08, NZM 2010, 668 Rz. 19 m.w.N.; grundlegend zur Entwicklung: BGH, Urt. v. 2.7.1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 170 ff.). So kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Grundstückssachverständiger dem Käufer des Grundstücks wegen mangelnder Sorgfalt bei der Erstellung eines vom Verkäufer in Auftrag gegebenen Wertgutachtens zum Schadensersatz verpflichtet sein (BGH, Urt. v. 10.11.1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 380 ff. m.w.N.; vgl. auch Urt. v. 26.9.2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 197 f. zum Testat eines Wirtschaftsprüfers im Rahmen eines Kapitalanlagemodells). Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 1) ggü. der Klägerin nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.
Rz. 11
b) Um eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu vermeiden, ist die Einbeziehung eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten nach der Rechtsprechung des BGH und der überwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zukämen (BGH, Urt. v. 2.7.1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., unter Bezugnahme auf das BGH, Urt. v. 15.2.1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 329 f.; Urt. v. 22.7.2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 unter II 2a; Medicus in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., Vor §§ 328 bis 335 Rz. 10).
Rz. 12
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Wenn der Kaufvertrag mit dem von der Klägerin angenommenen Inhalt zustande gekommen ist, hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision nicht in Frage stellt, ggü. der Verkäuferin einen Erfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der im Internet abgebildeten Standheizung erworben. Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet war das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot der Klägerin auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Deshalb kann die Klägerin von der Verkäuferin wegen der bei Übergabe des Fahrzeugs fehlenden Standheizung im Wege der Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB den Wiedereinbau der von der Verkäuferin vor Übergabe ausgebauten Standheizung verlangen. Dieser Nacherfüllungsanspruch ist gleichwertig mit dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung, den die Klägerin ggü. den Beklagten geltend macht. Damit scheidet eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus.
Rz. 13
2. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem erstmals vom Berufungsgericht ins Spiel gebrachten Gesichtspunkt einer Sachwalterhaftung der Beklagten zu 1) zu. Bei der im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in § 311 Abs. 3 BGB geregelten Sachwalterhaftung von Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, aber in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflussen, handelt es sich um eine Ausprägung der Haftung aus Verschulden bei Vertragssschluss (BT-Drucks. 14/6040, 162 f.).
Rz. 14
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Sachwalterhaftung der Beklagten zu 1) gem. § 311 Abs. 3 BGB erfüllt sind. Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin ggü. der Beklagten zu 1) aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht bereits entgegen, dass der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen ggü. der Verkäuferin ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gebrauchten Standheizung in das von ihr gekaufte Fahrzeug nicht zusteht. Damit steht ihr ein solcher Anspruch auch ggü. den Beklagten nicht zu. Denn eine etwaige Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen der von der Verkäuferin vor Übergabe ausgebauten Standheizung geht nicht weiter als die Haftung der Verkäuferin selbst, in deren Auftrag und als deren Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) die Beklagte zu 1) den Vertragsschluss angebahnt hat.
Rz. 15
a) Die Klägerin kann von der Verkäuferin, wie ausgeführt, im Wege der Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB den Wiedereinbau der von der Verkäuferin vor der Übergabe ausgebauten Standheizung oder den Einbau einer gleichwertigen Standheizung verlangen. Ein auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung gerichteter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280, 281, 440 BGB) stünde der Klägerin aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung (dazu BGH, Urt. v. 23.2.2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 227) dagegen nur unter den Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zu, also wenn die Klägerin der Verkäuferin erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hätte (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder eine solche Fristsetzung gem. § 281 Abs. 2 BGB oder § 440 BGB entbehrlich gewesen wäre. Dass diese Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ggü. der Verkäuferin erfüllt wären, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und macht auch die Revision nicht geltend. Damit kann die Klägerin von der Verkäuferin Kostenerstattung für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280, 281, 440 BGB) nicht verlangen.
Rz. 16
Gegenüber der Verkäuferin besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 278 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH steht einem Schadensersatzanspruch des Käufers ggü. dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. BGB geregelten Sachmängelrechts entgegen (BGH, Urt. v. 27.3.2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rz. 19 ff.; BGH, Urt. v. 16.12.2009 - VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rz. 20; Senatsbeschluss v. 2.11.2010 - VIII ZR 287/09, juris Rz. 7). Ein arglistiges (vorsätzliches) Verhalten hinsichtlich des Sachmangels, für das nach der vorstehenden Rechtsprechung des BGH der Vorrang des Sachmängelrechts nicht gilt, liegt hier nicht vor. Die Klägerin macht nicht geltend, über die Beschaffenheit des Fahrzeugs - das Vorhandensein einer Standheizung - von der Verkäuferin oder der Beklagten zu 1) arglistig getäuscht worden zu sein. Damit entfaltet der der Klägerin gegen die Verkäuferin zustehende Nacherfüllungsanspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 BGB Sperrwirkung gegenüber einem etwaigen Anspruch der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen (fahrlässig) irreführender Darstellung des Fahrzeugs in der Internetofferte durch die Beklagte zu 1).
Rz. 17
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für eine etwaige Sachwalterhaftung der Beklagten zu 1) nach § 311 Abs. 3 BGB nicht unerheblich, dass der Klägerin ggü. der Verkäuferin zwar ein Erfüllungs- bzw. Nacherfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der abgebildeten oder einer gleichwertigen Standheizung zusteht, nicht aber ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Die Revision meint, ggü. dem Dritten könne jeder Schaden geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob insoweit auch eine vertragliche Haftung des Vertragspartners des Geschädigten bestehe. Das trifft jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht zu, in der die Klägerin von den Beklagten - der Sache nach - Schadensersatz statt der Leistung begehrt. Denn eine etwaige Sachwalterhaftung der Beklagten wegen der von der Verkäuferin ausgebauten Standheizung geht jedenfalls nicht weiter als die kaufvertragliche Haftung der Verkäuferin selbst. Ist - wie hier - die Verkäuferin aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung nicht verpflichtet, der Klägerin als Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB) die Kosten für die Anschaffung und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung zu erstatten, so gilt dies auch für die Haftung der in die Vertragsanbahnung eingeschalteten Beklagten zu 1).
Rz. 18
Bereits vor der Schuldrechtsmodernisierung hat der Senat für die Inanspruchnahme eines als Sachwalter des Verkäufers auftretenden Kraftfahrzeughändlers aus Verschulden bei Vertragsschluss entschieden, dass die Haftung des Vermittlers nicht weiter geht als die gewährleistungsrechtliche Haftung des Verkäufers selbst (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 388; v. 28.1.1981 - VIII ZR 88/80, BGHZ 79, 281, 287; v. 25.5.1983 - VIII ZR 55/82, BGHZ 87, 302, 304 f.). Daran hat sich durch die Schuldrechtsmodernisierung nichts geändert. Auch nach der gesetzlichen Regelung der Sachwalterhaftung in § 311 Abs. 3 BGB geht die Haftung des Dritten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss grundsätzlich nicht weiter als die des Geschäftsherrn (MünchKomm/BGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rz. 238; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2005, § 311 Rz. 158). Daher hat ein Dritter i.S.d. § 311 Abs. 3 BGB wegen einer auf einen Mangel der Kaufsache bezogenen Pflichtverletzung Schadensersatz nur zu leisten, wenn auch der Verkäufer selbst wegen dieses Mangels zum Schadensersatz verpflichtet ist. Andernfalls würde der Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.
Rz. 19
Die Klägerin muss deshalb zunächst ihren Nacherfüllungsanspruch wegen der ausgebauten Standheizung erfolglos ggü. der Verkäuferin geltend gemacht haben, bevor sie von dieser Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ihr ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB zustehen kann.
Fundstellen
Haufe-Index 2659829 |
BB 2011, 129 |
NWB 2011, 601 |
EBE/BGH 2011, 55 |
NJW-RR 2011, 462 |
CR 2011, 461 |
EWiR 2011, 271 |
IBR 2012, 52 |
JurBüro 2011, 332 |
WM 2011, 909 |
ZIP 2011, 719 |
DAR 2011, 523 |
JuS 2011, 457 |
MDR 2011, 222 |
NJ 2011, 9 |
NZV 2011, 183 |
VRS 2011, 270 |
VersR 2011, 890 |
ZfS 2011, 266 |
ASR 2011, 4 |
K&R 2011, 188 |
MMR 2011, 238 |
NWB direkt 2011, 187 |
ZGS 2011, 130 |
DS 2011, 119 |
LL 2011, 223 |
NRÜ 2011, 105 |
NWB-BB 2011, 354 |