„Zutreffend weist das LG darauf hin, dass der Kl. bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht – wie geltend gemacht – berufsunfähig i.S.d. § 2 Abs. 1 B-BUZ ist. Danach läge bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, wenn der Kl. als Versicherter infolge ärztlich nachgewiesener Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außer Stande wäre, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könnte und seiner bisherigen Lebensstellung entspräche.
Diese Voraussetzungen können in Bezug auf den Kl. … nicht festgestellt werden. Zwar ist die Feuerwehrdienstfähigkeit bei dem Kl. auf Dauer eingeschränkt, weil er … aufgrund seiner Rückenbeschwerden aus arbeitsmedizinischer Sicht Lasten nur noch heben oder tragen darf, soweit sie ein Gewicht von 25 kg nicht übersteigen; zudem darf er Tätigkeiten im Rettungsdienst, mit Atemschutz oder Fahr- und Steuertätigkeiten mit Sonderrechten nicht mehr ausüben. Aufgrund dieser Einschränkungen, auch dies bestreitet die Bekl. nicht, kann der Kl. auch nicht mehr, wie zuvor, seinen Dienst auf dem großen Einsatzfahrzeug verrichten, sondern wird seit nunmehr März 2008 entweder auf dem kleinen Einsatzfahrzeug oder im Einsatzleitwagen eingesetzt.
Entgegen der Ansicht des Kl. reicht die Tatsache, dass er für den Dienst auf dem großen Einsatzfahrzeug nicht mehr geeignet ist, aber noch nicht aus, um eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit anzuerkennen. Der Kl. übt nach wie vor seinen Beruf als Berufsfeuerwehrmann in Vollzeit aus; der Kl. behauptet jedenfalls nicht, dass die Einsatzkräfte, die auf dem kleinen Einsatzfahrzeug dienen, grundsätzlich keine Beamten des Feuerwehrdienstes i.S.d. § 108 LBG Berlin sind. Auch auf dem kleinen Einsatzwagen ist der Kl. noch immer im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätig, der durch die Verwendung im unmittelbaren Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst vor Ort geprägt wird; sein monatliches Einkommen bemisst sich nach wie vor nach der für einen Oberbrandmeister maßgeblichen Besoldungsgruppe A 8. Richtig ist zwar, dass im Rahmen der Prüfung, ob ein Versicherter infolge seiner Erkrankung und deren Folgen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen früheren Beruf auszuüben, nicht allein auf das allgemeine Berufsbild, sondern vielmehr auf die tatsächlich konkret vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist (BGH VersR 1996, 830; OLG Frankfurt VersR 2006, 916). Wie eng diese Begrenzung auf die vorherige Tätigkeit zu verstehen ist, insbesondere ob in diesem Zusammenhang … nicht nur auf seine “Tätigkeit im feuertechnischen Einsatzdienst’ (wofür sein weisungsabhängiger Beamtenstatus sprechen dürfte), sondern noch konkreter auf seine “Tätigkeit im feuertechnischen Einsatzdienst auf dem großen Einsatzwagen’ abgestellt werden müsste, kann vorliegend offen bleiben. Im letzteren Fall müsste der nunmehrige Einsatz des Kl. auf dem kleinen Einsatzfahrzeug dann als “andere Tätigkeit, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht’, angesehen werden, was ebenfalls die Feststellung der Berufsunfähigkeit hindert (vgl. BGH VersR 2007, 631).
Schon nach dem Vortrag des Kl. muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass seine Tätigkeit als Oberbrandmeister auf dem kleinen Einsatzfahrzeug mit seiner ursprünglichen Tätigkeit auf dem großen Einsatzfahrzeug vergleichbar ist i.S.d. § 2 B-BUZ. Der Kl. übt diese Tätigkeit mittlerweile seit fast drei Jahren durchgehend und ebenfalls vollschichtig aus. Dies spricht bereits dafür, dass auch die Tätigkeit auf dem kleinen Einsatzfahrzeug seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht; ebenso die unveränderte Besoldungsstufe A 8. Der Kl. darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die Vergleichbarkeit pauschal in Abrede zu stellen, ihm obliegt vielmehr die Darlegungs- und erforderlichenfalls auch die Beweislast dafür, dass die neue Tätigkeit diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da er, anders als die Bekl., konkret weiß, wie diese Tätigkeit im Einzelnen ausgestaltet ist und welche Anforderungen sie an ihn stellt (vgl. dazu BGH VersR 2000, 349; BGH VersR 1999, 1134). Zudem bedeutet Vergleichbarkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 B-BUZ nicht Gleichheit in allen Punkten; gewisse Abweichungen, z.B. Einkommensverluste in zumutbarem Rahmen, sind vom Versicherten hinzunehmen (OLG Nürnberg VersR 1998, 119). Soweit der Kl. weiter vorträgt, die Tätigkeit auf dem kleinen Einsatzfahrzeug biete ihm nicht dieselben Möglichkeiten, befördert zu werden, so ist dieser Vortrag schon nicht einlassungsfähig …
Soweit der Kl. weiter der Ansicht ist, eine Verweisung auf den Dienst auf dem kleinen Einsatzfahrzeug sei ihm auch deshalb nicht zumutbar, weil die Ausübung dieser Tätigkeit im Verhältnis zur Bekl. eine überobligatorische Leistung darstelle, obliegt ihm – wie dargelegt – die Darlegungs- und erforderlichenfalls die Beweislast (BGH a.a.O.). (wird ausgeführt).“