„ … II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung des Schuldspruches. Im Übrigen ist sie unbegründet und war zu verwerfen.[WARNUNG] ergaenzendes Quote
1. Die durch den Tatrichter rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 34 Abs. 3, Abs. 6 Nr. 5, 69 a Abs. 3 Nr. 2, 4 StVZO. Der Betroffene hat ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ein Fahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) geführt, welches die gesetzlich vorgeschriebenen Gewichts- und Längenmaße überschritt.
a) Dem steht nicht entgegen, dass für die genutzte Fahrzeugkombination grds. eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO betreffend Länge und Gesamtgewicht erteilt war. Denn diese Ausnahmegenehmigung war wegen der fehlenden Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für die konkrete Fahrt nicht wirksam.
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO enthält eine fahrzeugbezogene Ausnahme zur allgemeinen Verkehrszulassung eines Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen, das die sonst zulässigen Maße und Gewichte von Kraftfahrzeugen überschreitet (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 29 StVO Rn 8).
Demgegenüber verlangt § 29 Abs. 3 StVO eine streckenbezogene Ausnahmeerlaubnis mit örtlichen und zeitlichen Vorgaben im Hinblick auf den Einsatz des Fahrzeuges für eine konkrete Fahrt (vgl. König a.a.O.). Soll daher ein Fahrzeug, dessen tatsächliches Gesamtgewicht und dessen tatsächliche Abmessungen die allgemein zugelassenen Grenzen nach der StVZO überschreiten, im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, ist zusätzlich zur fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO vor Antritt der Fahrt die Erteilung einer streckenbezogenen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO zur Teilnahme am Verkehr erforderlich (vgl. zu allem König a.a.O. m.w.N.; s.a. Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 29 StVO Rn 6).
b) Ob beim Fehlen einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO gleichzeitig auch die Wirksamkeit der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erlischt, hängt vom Inhalt dieser Ausnahmegenehmigung ab. Ist das Vorliegen einer streckenbezogenen Erlaubnis dort als Bedingung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG vorgesehen, so gilt die Ausnahmegenehmigung nicht, wenn die Bedingung, also eine gleichzeitig gültige streckenbezogene Ausnahmeerlaubnis, nicht vorliegt. Ist deren Vorliegen in der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO hingegen (lediglich) als Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG und § 71 StVZO bestimmt, dann berührt das Fehlen der streckenbezogenen Ausnahmeerlaubnis die Wirksamkeit der Ausnahmegenehmigung nach der StVZO nicht (vgl. Janker a.a.O.; s.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 14.5.2007, NZV 2007, 638, das in seinem konkreten Fall die Nebenbestimmung der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO als Auflage eingeordnet hat). In einem solchen Fall läge nur ein Verstoß gegen § 29 Abs. 3 StVO mit einer Bußgeldandrohung nach Nr. 116 des Bußgeldkataloges von 40 EUR vor, bei einem gleichzeitigen Verstoß gegen § 70 StVZO droht Nr. 197.1.7 i.V.m. der Tabelle 3 des Bußgeldkataloges bei einer Überschreitung, wie sie hier vorliegt, hingegen ein Bußgeld von 380 EUR an.
Hat die Genehmigungsbehörde die Geltung der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO danach ausdrücklich im Wege einer Bedingung von dem Bestand einer nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen streckenbezogenen Erlaubnis abhängig gemacht und liegt eine solche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO nicht vor, hat dies zur Folge, dass damit auch die allgemeine Genehmigung nach § 70 StVZO nicht wirksam ist.
Hier hat das AG zum Inhalt der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung festgestellt, dass sie nur unter der Bedingung einer gleichzeitig gültigen streckenbezogenen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO gilt. Diese Formulierung lässt nur den Schluss darauf zu, dass die Wirksamkeit der fahrzeugbezogenen Betriebserlaubnis nach § 70 StVZO vom Bestand einer wirksamen streckenbezogenen Genehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO abhängt und ohne den Eintritt dieser Bedingung unwirksam ist (vgl. dazu allgemein Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 36 Rn 86).
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsbehörde, die explizit die Formulierung “Bedingung‘ gewählt hat, nur eine Auflage gemeint haben könnte oder diese so zu verstehen wäre, insb. weil das Vorliegen einer streckenbezogenen Erlaubnis von hoher Bedeutung für die Verkehrssicherheit ist und anderenfalls im Falle ihres Fehlens nur ein Bußgeld in Höhe von 40 EUR drohen würde. Es entspricht daher dem Interesse der Verwaltungsbehörde, das Vorliegen der streckenbezogenen Erlaubnis in Form einer Bedingung mit der Ausnahmegenehmigung zu verknüpfen, denn durch die nachhaltige Bußgeldbewehrung entsteht ein entsprechender Anreiz für die Verkehrsteilnehmer, sich auch um das Vorliegen der streckenbezogenen Erlaubnis zu bemühen. Dieses Interesse hat die Be...