1) Bei Kettenauffahrunfällen spricht hinsichtlich der Frontschäden kein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, da insoweit ein typischer Geschehensablauf nicht feststellbar ist.

2) Ist ein Aufschieben deutlich wahrscheinlicher als ein Auffahren, ist der Hintermann für den gesamten Heck- und Frontschaden des mittleren Fahrzeuges mitverantwortlich.

3) Ist die Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckanstoß, wird der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch im Totalschadensfall durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten ermittelt.

4) Ist die Beteiligung des Hintermannes an dem Frontschaden weniger wahrscheinlich, haftet der Hintermann nur für den ihm sicher zuzurechnenden Heckschaden.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Saarbrücken, Urt. v. 7.9.2018 – 13 S 43/17

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