"… Der Kl. ist nicht klagebefugt und die Bekl. beruft sich in der Klageerwiderung auch darauf."
Nach der wirksamen Regelung in F.2 AKB (OLG Hamm VersR 2005, 934 zu der gleichlautenden Regelung in § 3 Abs. 2 AKB a) F) steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag (vorbehaltlich hier nicht eingreifende Ausnahmebestimmungen) ausschließlich dem VN, vorliegend also P, zu.
§ 44 Abs. 2 VVG kann abbedungen werden (…). Der VR hat ein berechtigtes Interesse daran, festzulegen, dass er sich nur mit seinem Vertragspartner, dem VN, auseinandersetzen muss. Im Bereich der Fahrzeugversicherung besteht ein solches berechtigtes Interesse zudem deshalb, weil bei Zulassung von Klagen der Versicherten der VR in diesen Fällen zunächst einmal prüfen müsste, ob der Anspruchsteller tatsächlich Versicherter ist, was vielfach nicht einfach ist. Der Versicherte ist hingegen ausreichend dadurch geschützt, dass sich der VR bei den für den Versicherten unerträglichen Härten nach § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Klausel berufen darf (…)
Die Abtretung vom 23.12.2016 (…) verstößt gegen die wirksame Regelung in A.2.13 AKB (…). Dies gilt auch für die Einzugsermächtigung … , weil ansonsten im Wege der Prozessstandschaft erreicht würde, was durch den Abtretungsausschluss verhindert werden soll.
Aus § 95 VVG und G.7 AKB ergibt sich die Klagebefugnis des Kl. nicht. Es handelte sich unstreitig um eine Fremdversicherung, denn die VN P war nicht die Eigentümerin des Fahrzeugs. § 95 VVG und G.7 AKB betreffen nur die Veräußerung des versicherten Fahrzeuges durch den VN (OLG Hamm NZV 1996, 412).
Sinn und Zweck von § 95 VVG und G.7 AKB liegt darin, das Versicherungsverhältnis dem versicherten Interesse folgen und deshalb auf den Erwerber der Sache übergehen zu lassen. Veräußert aber, wie im vorliegenden Fall, nicht der VN das versicherte Fahrzeug, und liegt von Vornherein eine Fremdversicherung vor, ist für einen Übergang der Versicherungsnehmerstellung kein Raum. Der Erwerber rückt anstelle des Veräußerers in die Position des Versicherten ein (…) und nicht in die des VN.
Der Bekl. fällt kein Rechtsmissbrauch zur Last. Der VR darf sich auf eine Klausel, wie sie hier in Rede steht, gegenüber dem Versicherten nicht berufen, wenn der VN ohne billigenswerten Grund nicht gewillt ist, sein Einziehungsrecht zugunsten des Versicherten wahrzunehmen und der Versicherte deshalb Gefahr läuft, seinen Anspruch nicht durchsetzen zu können Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass die VN nicht bereit ist, den hier streitgegenständlichen Anspruch durchzusetzen, hat der Kl. nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. …“
zfs 5/2019, S. 276 - 277