Ausgangspunkt ist ein im Jahr 2000 vom VI. Zivilsenat entschiedener Fall, der zugleich mit den Grundprinzipien auch die Grenzen des deliktischen Schadensersatzes aufzeigt. Hier war der Sohn des Klägers, mit dem dieser gemeinsam eine Landwirtschaft betrieb, beim Bau einer Scheune durch das Umstürzen einer Fertigwand getötet worden. Der Kläger war hierdurch gezwungen, den Betrieb aufzugeben und hatte deshalb beträchtliche finanzielle Einbußen. Hierfür erhielt er keinen Ersatz, weil vertragliche Ansprüche nicht gegeben waren und deliktische Ansprüche am System des deutschen Deliktsrechts scheiterten.
Geschädigt war sein Vermögen – das aber gehört nicht zu den absolut geschützten Rechtsgütern, die in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählt sind, nämlich Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein "sonstiges Recht". Dieses muss jedoch nach allgemeinem Verständnis ein absolutes oder ausschließliches Recht sein, das – wie etwa der Besitz oder das von der Rechtsprechung entwickelte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – dem Berechtigten gegenüber jedermann zusteht, während das bei Forderungsrechten und dem Vermögen nicht der Fall ist und sie deshalb nicht als absolute Rechte anzusehen sind. Eine Erweiterung des Schutzbereichs auf das Vermögen durch eine Schutzgesetzverletzung ist möglich, kam hier aber nicht in Betracht, weil es an einem einschlägigen Schutzgesetz fehlte.
Freilich war das Leben des Sohnes ein absolutes Rechtsgut i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Geschützt ist jedoch grundsätzlich nur der unmittelbar Geschädigte, nämlich der Inhaber des Rechtsguts. Das war hier der Sohn, der aber zugleich mit dem Leben seine Rechtsfähigkeit verloren hatte, sodass ihm kein Anspruch mehr zustehen konnte. Aus der Verletzung seines Lebens konnten folglich Schadensersatzansprüche nur für Dritte und auch das nur unter den Voraussetzungen der §§ 844, 845 BGB als mittelbare Ansprüche erwachsen – denn mittelbare Ansprüche gibt es im Deliktsrecht nur, soweit das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.
Auch solche Ansprüche kamen aber nicht in Betracht, weil der Sohn dem Kläger weder zum Unterhalt noch zur Dienstleistung verpflichtet war und deshalb kein Anspruch nach §§ 844, 845 BGB bestand. Nur in diesen Ausnahmefällen kann also ein Dritter aus dem Verlust des Lebens eines anderen einen – mittelbaren – Anspruch auf Ersatz von materiellem Schaden herleiten. Nur zur Ermöglichung dieser speziellen mittelbaren Ansprüche wird das Leben bei den absolut geschützten Rechtsgütern des § 823 Abs. 1 BGB überhaupt erwähnt, obwohl es für den Rechtsträger selbst – wenn er es verloren hat – keine Anspruchsgrundlage mehr bilden kann. Angesichts dieser Rechtslage hatte der Vater keinen deliktischen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die bei ihm mittelbar durch den Tod des Sohnes eingetreten sind.
Dieser Fall macht deutlich, dass es nicht für jeden Schaden Ersatz gibt – eine entsprechende Generalklausel ist dem deutschen Deliktsrecht fremd. Das ist eine harte Konsequenz dieses Systems, an der auch die Reform des Schadensersatzrechts nichts geändert hat. Schon hier sei bemerkt, dass für die materiellen Schäden des Klägers auch das kürzlich eingeführte Hinterbliebenengeld keine Anspruchsgrundlage geboten hätte. Ich komme später darauf zurück.