Die Reform des Schadensersatzrechts im Jahr 2002[24] hat nicht nur beim immateriellen, sondern auch beim materiellen Schaden Änderungen gebracht. Ich will sie hier nur erwähnen, soweit sie für den Personenschaden von Bedeutung sind. Eine wichtige Verstärkung des Schutzes von im Vergleich zu Kraftfahrzeugen schwachen Verkehrsteilnehmern wie etwa Kinder, Fußgänger oder Radfahrer bedeutet die neue Regelung, dass sich der Kraftfahrer nach § 7 Abs. 2 StVG nur noch bei höherer Gewalt entlasten kann. Für diesen Ausnahmetatbestand gibt es in der Rechtsprechung bisher keine Beispiele, so dass diese Haftungsverschärfung zu greifen scheint.

Durch § 7 Abs. 1 StVG wurde außerdem die Halterhaftung auf den Anhänger erstreckt sowie eine weitere Haftungslücke beseitigt, die bisher für unentgeltlich beförderte Fahrzeuginsassen bestanden hatte, weil es früher für Insassen einen Anspruch nach § 8a StVG a.F. nur bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Beförderung gab. Neu ist auch die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters in § 828 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs von einer Haftung für von ihnen verursachte Unfallschäden befreit sind.

Das bedeutet einerseits eine Verbesserung des Schutzes dieser Altersgruppe, wie sie vielfach verlangt worden ist, kann aber andererseits beim Verletzten zum Wegfall der Ersatzpflicht führen, so dass – und hierauf hat der BGH bei Schadensfällen mit Kindern mehrfach hingewiesen – nur der Abschluss einer entsprechenden Versicherung vor dem Risiko schützt, durch einen nicht Verantwortlichen geschädigt zu werden. Die zunächst umstrittene Reichweite der neuen Vorschrift hat der VI. Zivilsenat mittlerweile geklärt.[25] Eine wichtige Verbesserung ist auch die Heraufsetzung der Haftungshöchstgrenzen durch § 12 StVG.

Ob die neu eingeführte Haftung des Sachverständigen nach § 839a BGB bedeutsam für den Personenschaden ist, sei hier dahingestellt. Eine neue Anspruchsgrundlage enthält auch § 825 BGB, der bei Verletzungen des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens gibt. Indes zeigt bereits die Überschrift "Bestimmung zu sexuellen Handlungen", dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht im Bereich des Straßenverkehrs liegt, so dass ich auch hierauf nicht weiter eingehen will.

Wegen weiterer Einzelheiten darf ich auf die zahlreichen Aufsätze verweisen, die anlässlich der Reform erschienen sind und möchte mich jetzt dem immateriellen Schaden zuwenden, für den die Reform von besonderer Bedeutung ist.

[24] Hierzu Müller VersR 2003, 1 ff.
[25] BGH VersR 2007, 855; 2009, 1136.

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