Durch sie wurde nämlich das Schmerzensgeld nicht nur in den allgemeinen Teil des Schuldrechts – nämlich § 253 BGB – überführt, sondern auch inhaltlich neugestaltet. Der bisherige § 253 BGB ist zu Abs. 1 geworden und besagt wie bisher, dass wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden kann. Der alte § 847 BGB ist unter Streichung von Satz 2 – wonach der Anspruch nicht übertragbar und nicht vererblich war – zu Abs. 2 des § 253 BGB geworden.

Wie bisher benennt er nach dem Enumerationsprinzip die Rechtsgüter, bei deren Verletzung eine solche Entschädigung gefordert werden kann, nämlich Körper, Gesundheit und Freiheit, zusätzlich auch die sexuelle Selbstbestimmung, so dass der Schutz dieses Rechts infolge der neuen sprachlichen Fassung jetzt nicht mehr wie im alten § 847 Abs. 2 BGB nur den ominösen "Frauenspersonen" zukommt, sondern allen Geschlechtern, ohne dass ich mich mit deren Anzahl festlegen möchte.

Besonders hervorzuheben ist, dass durch die Änderung der Systematik, nämlich die Herauslösung des Anspruchs aus dem Deliktsrecht, einer schon lange erhobenen Forderung Rechnung getragen werden konnte, dass es nämlich Schmerzensgeld auch bei den Tatbeständen der Gefährdungshaftung und bei vertraglicher Haftung geben kann. Eine weitere wichtige Verbesserung ergibt sich aus der Streichung von § 847 Abs. 1 S. 2 BGB, infolge derer der Anspruch nunmehr ohne Einschränkung übertragbar, vererblich, pfändbar und verpfändbar ist.[26]

Hierzu betonen die Vereinigten Großen Senate des BGH in einer Grundsatzentscheidung zum Schmerzensgeld vom 16.9.2016,[27] dass diese Streichung nichts am höchstpersönlichen Charakter des Anspruchs ändere, sondern erfolgt sei, um in Fällen schwerster Verletzungen mit Todesgefahr den als unwürdig empfundenen Zustand eines Wettrennens mit der Zeit, wie er etwa bei andauernder Bewusstlosigkeit des Verletzten erforderlich werden konnte, zu beenden. Das ist sicher richtig, wenn man sich in Erinnerung ruft, wie eilig es manchmal die künftigen Erben eines Schwerverletzten hatten, vor dessen Ableben noch schnell den Schmerzensgeldanspruch anhängig zu machen, weil er ja seinerzeit nicht vererbt werden konnte. Heute kann man also getrost Pietät an den Tag legen, ohne den Verlust des Anspruchs befürchten zu müssen.

[26] BGH NJW 2011, 2296; 2016, 636, 638.
[27] DAR 2017, 258, 261.

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