"… Zu Recht hat das LG die Klage sowohl hinsichtlich der Bekl. zu 2) als auch hinsichtlich des Bekl. zu 3) abgewiesen."
Die Berufungsangriffe der Kl. (…) greifen nicht durch.
Den Kl. steht schon tatbestandlich ein Anspruch auf Zahlung von 75.000 EUR nebst Zinsen weder gegen die Bekl. zu 2) noch gegen den Bekl. zu 3) zu. Sie sind durch die mit dem Voreigentümer der Immobilie vereinbarte Abtretung nicht Inhaber eines solchen Anspruchs geworden, weil in der Person des Voreigentümers ein solcher Anspruch nicht entstanden ist. Auch in ihrer Person ist ein solcher Anspruch nicht erwachsen.
1. Soweit die Kl. Ansprüche gegen den Bekl. zu 3) – also den von der Bekl. zu 2) eingesetzten Regulierungsbeauftragten – geltend machen, fehlt es schon an einer geeigneten Anspruchsgrundlage.
a) Ansprüche unmittelbar aus § 280 Abs. 1 BGB scheiden aus. Ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen dem Voreigentümer und dem Bekl. zu 3) besteht nicht. Es ist unstreitig, dass der Bekl. zu 3) von der Bekl. zu 2) in die Schadensabwicklung eingeschaltet wurde und auch nur zu dieser in einem vertraglichen Verhältnis stand.
b) Ebenso wenig kommt ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Voreigentümer der Immobilie in den Schutzbereich des zwischen dem Bekl. zu 3) und der Bekl. zu 2) bestehenden Vertragsverhältnisses einbezogen wäre.
Damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausgedehnt wird, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen. Neben der Leistungsnähe des Schuldners muss ein Einbeziehungsinteresse des Gläubigers bestehen; ferner muss der Dritte schutzbedürftig sein (…). Dies setzt voraus, dass an der Ausdehnung des vertraglichen Schutzes nach Treu und Glauben ein Bedürfnis besteht, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre.
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine Einbeziehung des Voreigentümers in den Schutzbereich des zwischen der Bekl. zu 2) und dem Bekl. zu 3) bestehenden Vertragsverhältnisses abzulehnen (vgl. dazu auch OLG Nürnberg, VersR 2001, 1552). Es ist schon zweifelhaft, ob in Fallgestaltungen wie der vorliegenden ein Einbeziehungsinteresse des VR besteht; jedenfalls aber war der Voreigentümer nicht schutzwürdig. Wenn er der Auffassung war, der VR erbringe eine zu geringe Leistung, konnte er ohne Weiteres in diesem Verhältnis seine vertraglichen Rechte durchsetzen. Erbrachte dagegen der Werkunternehmer seine Leistung mangelhaft, standen dem Voreigentümer gegenüber diesem die vertraglichen Gewährleistungsrechte zu, deren Anspruchsvoraussetzungen nicht durch eine Schadensersatzverpflichtung des VR unterlaufen werden dürfen.
c) Schließlich besteht kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 3 BGB.
aa) Gem. § 311 Abs. 3 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Rechten und Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB zwar auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Dies gilt gem. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB insb. dann, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§ 311 Abs. 3 BGB hat die frühere Rspr. zur culpa in contrahendo in das Gesetz übernommen, wonach ausnahmsweise eine persönliche Haftung des Vertreters oder Verhandlungsgehilfen anzunehmen war, wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift ist danach, dass der Vertreter durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat (…). Nicht ausreichend ist hingegen das bloße Auftreten als “ausgewiesener Fachmann' und “Wortführer' (BGH NJW-RR 1993, 342), ebenso wenig der Hinweis auf eine besondere eigene Sachkunde (BGH VersR 1990, 157).
Die Auffassung der Kl., der BGH müsse Gelegenheit bekommen, seine bisherige Rspr. zur Eigenhaftung von Verhandlungsgehilfen gerade auch im Verhältnis zwischen einem VN einerseits und dem Regulierungsbeauftragten eines VR andererseits “zu überdenken und ggf. zu korrigieren', vermag der Senat nicht zu folgen. Die durch die Rspr. zur Eigenhaftung von Verhandlungsgehilfen aufgestellten Grundsätze sind seit langem anerkannt und entsprechen ständiger höchstrichterlicher Rspr. (vgl. z.B. zuletzt BGH NJW-RR 2018, 873). Konkrete Gründe, warum sie nicht auch auf das Verhältnis zwischen VN und Regulierungsbeauftragten Anwendung finden sollten, tragen auch die Kl. nicht vor.
bb) Danach kommt ein eigenes Schuldverhältnis zwischen dem Voreigentümer und dem Bekl. zu 3) nicht in Betracht.
(1) Soweit der Bekl. zu 3) auf den Voreigentümer einen besonders fachkundigen Eindruck vermittelte und aus dessen Sicht womöglich im Rahmen der Schadensabwicklung im Vordergrund stand, ist dies nach dem soeben Gesagten für eine Anwendung von § 311 Abs. 3 BGB nicht ausreichend. Ebenso wenig genügt der Verweis der Kl., dass der Voreigentümer die fachliche...