Beauftragt ein Sachversicherer einen Sachverständigen, die Regulierung zu begleiten und einen vom VN vorgelegten Handwerker-Kostenvoranschlag zu prüfen, so verfolgt der VR damit eigene Interessen; der Sachverständige wird grds. nicht (auch) zum Schutz des VN tätig. Das gilt auch, wenn der Sachverständige als "Regulierungsbeauftragter" auftritt.

Der VN hat daher grds. – und so auch im Streitfall – keine Schadensersatzansprüche gegen VR und Sachverständigen, wenn sich herausstellt, dass der Sachverständige bestimmte Leistungen zu Unrecht gestrichen oder im Umfang gekürzt hat.

OLG Hamm, Beschl. v. 21.11.2018 – 20 U 88/18

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