"… I. Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betr. am 26.10.2017 um 18:46 Uhr mit einem Pkw die Leonard-Eckel-Straße in Edesheim, obwohl er eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l hatte. Diesen Mittelwert hat das AG aus den mit einem Gerät Dräger ALCOTEST 9510 um 19:11 Uhr und um 19:14 Uhr durchgeführten Messungen errechnet, die jeweils Werte von 0,250 mg/l Atemalkoholkonzentration ergeben hatten."

II. Das AG ist von einem korrekten, nicht durch äußere Einflüsse zu Ungunsten des Betr. veränderten Messergebnis ausgegangen. Die Einlassung des Betr., “aufgrund einer Hypoventilation sei eine Beeinflussung der Atemalkoholkonzentration zu seinen Ungunsten nicht auszuschließen', hat es als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Dies hat das AG jedoch nicht tragfähig begründet.

1. Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das AG zwar zutreffend erkannt, dass es sich bei der Messung mit dem hier eingesetzten Gerät Dräger ALCOTEST 9510 um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Schäfer NZV 2017, 422, 423). Es genügt daher grds. die Angabe des Messverfahrens und des Messergebnisses in den Urteilsgründen (Burhoff, in: ders., Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn 3592 m.w.N.), sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler behauptet worden oder sonst ersichtlich sind (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 31.01.2007 – 2 Ss (OWi) 228 B/06, juris Rn 22).

2. Zu der vom Betr. behaupteten äußeren Beeinflussung des Messergebnisses durch eine Hypoventilation (hierzu: OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2005 – 2 Ss OWi 319/05, NZV 2006, 490, 491) hat das AG wie folgt ausgeführt:

Zitat

“Weiter hat der Zeuge Z. ausgeführt, dass eine etwaige Aufregung des Betr. mit der Messung der Blutalkoholkonzentration nichts zu tun habe. Wenn das Messgerät einen Wert angebe, dann sei von einer korrekten Messung auszugehen. Andernfalls werde die Messung abgebrochen und kein Wert angezeigt. (…)

Um eine Beeinflussung der Analyse durch bewusste oder unbewusste Fehlbedienung zu vermeiden, erfolgen bei dem eingesetzten Gerät – wie vorliegend auch – weitere Messungen. So wurde vorliegend die Atemtemperatur gemessen (ausweislich des auszugsweise verlesenen Protokollblatts bei der ersten Messung 34,4 Grad Celsius, bei der zweiten Messung 34,6 Grad Celsius). Auch das Atemvolumen wurde zweifach gemessen. Es ergab sich ein Wert von 2,6 l bei der ersten Messung und von 2,3 l bei der zweiten Messung. Auch die Atemzeit wurde festgehalten; erste Messung 8,3 sec.; zweite Messung 7,5 sec.

Nach alledem stand für das Gericht nach der Beweisaufnahme fest, dass es sich bei dem Vortrag des Betr. um eine Schutzbehauptung handelt. Auch der Zeuge Z. hat ausgesagt, dass es im Falle einer Hypoventilation nicht zur Anzeige eines Wertes kommt, sondern die Messung abgebrochen wird.'

3. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass mit dieser Begründung die Behauptung einer Beeinflussung des Messergebnisses durch Hypoventilation nicht ausgeschlossen werden kann. Denn der Umstand, dass das Gerät Dräger ALCOTEST 9510 eine Fehlermeldung nicht ausgeworfen hat, steht im Grenzwertbereich von 0,25 mg/l der Behauptung einer dem Betr. nachteiligen, durch eine Hypoventilation verursachten Fehlmessung nicht hinreichend sicher entgegen (OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2005 – 2 Ss OWi 319/05, NZV 2006, 490, 491; dort noch zum Vorgängermodell Dräger ALCOTEST 7110, welches jedoch im Wesentlichen über die gleichen messtechnischen Einrichtungen verfügt [Burhoff, a.a.O., Rn 3540]).

Es trifft zwar zu, dass das verwendete Messgerät nach Abschluss der beiden Einzelmessungen eine Fehlermeldung auswirft, wenn die jeweils ermittelten Werte hinsichtlich Atemvolumen, Atemzeiten, Atemtemperatur und Atemalkohol eine ungewöhnlich große Differenz ausweisen oder wenn das Atemvolumen einer der Messungen zu klein war (vgl. Schäfer NZV 2017, 422, 425; Burhoff, a.a.O., Rn 3550 sowie 4.3 der Bedienungseinleitung). Eine zu große Differenz zwischen beiden Einzelmessungen hinsichtlich der Parameter Atemalkoholkonzentration und Atemtemperatur mit der Folge einer Verwerfung des Messergebnisses ist dabei insb. zu erwarten, wenn der Proband bei den beiden Messungen unterschiedliche Atemtechniken angewendet, er insb. bei – lediglich – einem der Messvorgänge vor dem Ausblasen die Luft längere Zeit angehalten hat. Wendet der Proband hingegen diese (ungewöhnliche) Atemtechnik bei beiden Messungen in gleicher Weise an, so wird aufgrund der dann ähnlichen Messwerte eine Fehlermeldung nicht provoziert (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2005 – 2 Ss OWi 319/05, NZV 2006, 490, 492, m.w.N.; Schäfer, a.a.O., 425).

4. Die Einlassung des Betr., den Messvorgang – bewusst oder unbewusst – durch eine Hypoventilation beeinflusst zu haben, kann vor diesem Hintergrund durch die nicht erfolgte Fehlermeldung für sich genommen nicht widerlegt werden.

Es obliegt jedoch der tatrichterlichen Würdigung, die Glaubhaftigkeit einer solchen Einlassung unter Berücksichtigung der übrigen Gesamtumstände kritis...

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