"… 1. Die Klage ist bzgl. der Hauptforderung in tenorierter Höhe begründet, da die Kl. ein Einziehungsrecht an der gepfändeten und überwiesenen Forderung i.S.d. §§ 835, 836 ZPO hat. Es liegt eine wirksame Pfändung und Überweisung der Forderung des VN als Vollstreckungsschuldner gegen die Bekl. als Drittschuldner vor. Nichtigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bekl. als Drittschuldner kommen keine Schuldnerschutzvorschriften, die zum Erlöschen der gepfändeten und überwiesenen Forderung nach der Pfändung führen, zu Gute. Solche sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die gepfändete und überwiesene Forderung, hier aus § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag sowie mit A.2.3.2, A.2.7.1 AKB, bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich und ist nicht erloschen."
a) Der VN als Vollstreckungsschuldner war im Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung bezüglich des geltend gemachten Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag Forderungsinhaber.
Der VN muss dafür entgegen der Auffassung der Bekl. und des LG nicht Eigentümer des versicherten Fahrzeugs sein. Sowohl das Gesetz in §§ 43 ff. VVG als auch die Versicherungsbedingungen der Bekl., bspw. unter A.2.4 AKB 7/2012 und F.1 bis F.3 AKB 7/2012, sehen die Möglichkeit der Versicherung fremder Interessen/fremden Eigentums und damit das Bestehen einer Fremdversicherung vor.
Vorliegend hatte der VN konkret eine gemischte Eigen- und Fremdversicherung genommen (unter aa). Der Forderungsinhaberschaft des VN und seinem Recht zur klageweise Geltendmachung der Forderung können in diesem Fall der gemischten Eigen- und Fremdversicherung § 44 Abs. 1, Abs. 2, § 45 Abs. 2 und/oder § 45 Abs. 3 VVG entgegenstehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Im vorliegenden Einzelfall bedurfte es nach der zum Zeitpunkt der Pfändung bereits erfolgten Reparatur des Fahrzeugs auf Kosten des VN keiner Zustimmung der (mit-)versicherten Person zur Annahme der Leistung durch den VN i.S.d. § 45 Abs. 2 VVG mehr; der VN war damit auch Rechteinhaber im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 VVG (unter bb)).
Weiter ist von einer Zustimmung der (mit-)versicherten Person zu der Versicherung im Sinne des § 45 Abs. 3 VVG auszugehen (unter cc)). Auch § 44 Abs. 2 VVG steht der Inanspruchnahme der Bekl. durch die Kl. im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Pfändung bereits erfolgten Reparatur des Fahrzeugs auf Kosten des VN nicht entgegen; zudem ist § 44 Abs. 2 VVG ohnehin vorliegend aufgrund F.2 S. 1 AKB 7/2012, der eine vom Gesetz abweichende Regelung enthält, nicht anwendbar (unter dd)). Schließlich steht der Pfändung auch nicht das Abtretungs- und Verpfändungsverbot nach A.2.7.4 AKB 7/2012 entgegen (unter ee)).
aa) Es bestand vorliegend eine Eigen- und Fremdversicherung.
(1) Der VR muss im Hinblick auf § 43 Abs. 3 VVG beweisen, dass eine Fremdversicherung vorliegt. Indiz hierfür kann der – entgegen dem Landgericht – vom VR zu führende Beweis von Fremdeigentum sein, wenn auch der VN vorbehaltlich § 45 Abs. 3 VVG allein ein eigenes Interesse an einer fremden Sache (sog. Gefahrsache) versichern kann.
Soweit die Bekl. sich insoweit gegenteilig auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Saarbrücken (zfs 2018, 565 mit zutreffender kritischer Anm. Maier, r+s 2018, 475 m.w.N.; zfs 2018, 637) beruft, kann daraus im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 43 Abs. 3 VVG nichts Anderes gefolgert werden. Zudem kommt es für das Bestehen des Leistungsanspruchs aus dem Kaskoversicherungsvertrag nicht auf das Eigentum des VN an (…). Folge fehlenden Eigentums ist, beweist der VR nach § 43 Abs. 3 VVG eine (Eigen- und) Fremdversicherung, nach §§ 43 ff. VVG nur, dass § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 VVG zu beachten sind.
(2) Vorliegend kann zu Gunsten der beweisbelasteten Bekl. ohne Nachteile für die Kl. sowohl das Bestehen von Fremdeigentum als auch das Bestehen einer Eigen- und Fremdversicherung unterstellt werden. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Fahrzeug durch den VN finanziert war. Das entspricht den Angaben des VN in den Fragebögen. Danach war das Fahrzeug bei der Y geleast.
Das Eigentum der Leasinggeberin am Fahrzeug – laut Kl. beim VN –, kann ohne Nachteile für die Kl. als wahr unterstellt werden.
Denn auch wenn der Pfändung damit § 44 Abs. 1 und Abs. 2, § 45 Abs. 2 und / oder § 45 Abs. 3 VVG entgegenstehen könnten, ist dies hier nicht der Fall (siehe sogleich unter bb) bis dd)).
Es kommt daher nicht darauf an, dass die Leasinggeberin nach den üblichen Eigentums- und Besitzverhältnissen beim Leasingvertrag wohl tatsächlich Eigentümerin war: Der Leasinggeber ist Eigentümer, der Leasingnehmer unmittelbarer Besitzer. Vor diesem Hintergrund greift – entgegen dem Berufungsvorbringen der Kl. – auch § 1006 Abs. 1 BGB nicht, weil die Kl. zunächst beweisen müsste, dass trotz unmittelbaren Besitzes des VN kein mittelbarer Besitz der Leasinggeberin bestand (…).
(3) Im dem danach zu unterstellenden Fall des typischen Leasings eines Fahrzeugs ist die Kaskoversicherung eine Fremdversich...