Der Kl. ist Polizeihauptmeister im Dienste des Landes Bayern. Er macht mit der Klage die Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen nach Art. 97 des bayerischen Beamtengesetzes geltend. Nach dieser Bestimmung, die in allen Bundesländern in den jeweiligen Gesetzen geregelt ist (vgl. § 80a LBG BW; 74 a LBG Thüringen; § 33a LBG Niedersachsen; § 81a LBG Hessen) wird für nicht beitreibbare Ansprüche von Beamten auf Zahlung von Schmerzensgeld eine besondere Form der Verpflichtung zur Erfüllungsübernahme des Dienstherrn geregelt. Auf Antrag kann der Dienstherr die Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruchs übernehmen, sofern der Beamte oder die Beamtin in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin einen rechtskräftig festgestellten Anspruch gegen einen Dritten hat und die Erfüllungsübernahme zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Sobald ein gerichtlicher, seiner Höhe nach angemessener Vergleich unwiderruflich ist, steht er einer rechtskräftigen Feststellung gleich.
Die Dienstunfallanzeige des Kl. hatte folgenden Wortlaut:
Zitat
"Der später Beschuldigte sollte auf seinem Fahrrad während der Streifenzeit einer Verkehrskontrolle unterzogen werden. Dabei ergriff er die Flucht und konnte kurze Zeit später von der uniformierten Streifenbesatzung gestellt werden. Er versuchte weiterhin zu flüchten und griff die Streifenbesatzung tätlich an nachdem er sich aus den Festhaltegriffen gelöst hatte. Zur Festhaltung und Unterbindung der Angriffe sollte er nach Ankündigung von uns zu Boden gebracht werden. Dabei befand er sich im so genannten Schwitzkasten von meinem linken Arm und versuchte nach vorne auszureißen. Beim Runterdrücken stieß er von der Seite mit seinem rechten Knie gegen meinen linken Unterschenkel, unterhalb vom Knie. Sofort verspürte ich einen starken Schmerz am linken Knie und Unterschenkel und war dienstunfähig."
Der Kl. erlitt durch die Widerstandhandlung des später Beschuldigten eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am linken Kniegelenk mit Überdehnung des linken Kreuzbandes, eine Verletzung des Außenbandes am linken Kniegelenk mit Verletzung des lateralen Retinaculums sowie einen knöchernen schaligen Ausriss am lateralen Tibiakopf durch die Außenbandläsion. Der Kl. war 7 Monate dienstunfähig und muss als Folge der Gelenkverletzungen mit dem späteren Eintritt einer Arthrose rechnen.
Der Kl. machte vor dem LG gegen den Schädiger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 25.000 EUR geltend. Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien einen Vergleich über das Schmerzensgeld in Höhe von 16.300 EUR. Der Vergleich wurde rechtswirksam, in der mündlichen Verhandlung legte das LG seine im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Erwägungen zur Bemessung des Vergleichsbetrages wie folgt nieder:
Der Bevollmächtigte des Schädigers hatte bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem LG darauf hingewiesen, dass er derzeit zahlungsunfähig sei. Der sich in einer JVA in Haft befindliche Schädiger gab ein Vermögensverzeichnis gem. § 802c ZPO ab. Der Kl. beantragte daraufhin bei dem Landesamt für Finanzen des Freistaates Bayern die Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs mit der Begründung, der Schädiger habe den Vergleichsbetrag nicht gezahlt.
Das Landesamt für Finanzen lehnte den Antrag durch Bescheid ab. Das für die Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Erfüllungsübernahme zuständige Verwaltungsgericht ging von der Rechtswidrigkeit des Bescheids aus und bejahte einen Rechtsanspruch des Kl. auf die Erfüllungsübernahme.