"… II."
[5] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg … .
[8] 2. Der Ehemann ist verpflichtet, die Kosten in der festgesetzten Höhe zu erstatten.
[9] Gemäß der Kostengrundentscheidung vom 22.12.2016 trägt der Ehemann die Mehrkosten, die durch die Anrufung des LG entstanden sind. Diese umfassen die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem LG als auch des hieraus hervorgegangenen Berufungsverfahrens vor dem Zivilsenat des OLG. Gemäß §§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1, 20 S. 2 RVG handelt es sich dabei um eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten. Denn der Zivilsenat des OLG hat die Sache an ein zuvor noch nicht angerufenes Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen (sog. Diagonalverweisung i.S.v. § 20 S. 2 RVG).
[10] a) Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde ein, die Vorschrift des § 20 S. 2 RVG gelte nach ihrem Sinn und Zweck nur dann, wenn sich das zuerst angerufene Gericht als zuständig betrachte (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl. § 20 Rn 7). Auch Verweisungsfälle der vorliegenden Art, in denen zwar schon das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit verneint, aber – gleich aus welchem Grund – erst das höhere Gericht die Sache an das zuständige Gericht verweist, sind vom Anwendungsbereich des § 20 S. 2 RVG umfasst. Diese Vorschrift legt die Anzahl der Rechtszüge unabhängig davon fest, aus welchem Grund das höhere Gericht die Sache verweist. Für die von der Rechtsbeschwerde der Sache nach intendierte teleologische Reduktion findet sich keine Grundlage. Denn Sinn und Zweck der Regelung verlangen hier keine vom Wortlaut abweichende Auslegung (zu den Voraussetzungen der teleologischen Reduktion (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. Einl. Rn 49).
[11] Richtig ist zwar, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 20 S. 2 RVG einen im Vergleich zur Horizontalverweisung nach § 20 S. 1 RVG typischerweise erhöhten anwaltlichen Aufwand berücksichtigt hat. Zum einen ist jedoch die Annahme, wonach unter den Fällen der so genannten Diagonalverweisung der anwaltliche Aufwand dann geringer ausfalle, wenn die Zuständigkeit bereits in erster Instanz streitig sei, nicht zwingend. Zum anderen widerspräche eine solche Differenzierung dem Regelungszusammenhang: Nach dem das RVG beherrschenden Grundsatz der Verfahrenspauschgebühr wird die anwaltliche Tätigkeit jeweils für eine ganze Gruppe von Einzeltätigkeiten unabhängig vom Umfang und Grad der im Einzelnen aufgewandten Mühe vergütet (Toussaint in: Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl. § 15 RVG Rn 1).
[12] b) Zutreffend sind die Vorinstanzen ferner davon ausgegangen, dass die anwaltlichen Gebühren und Auslagen für das Verfahren vor dem LG und dasjenige vor dem Familiengericht jeweils selbstständig nach den dafür geltenden Vorschriften entstanden sind und eine Anrechnung untereinander nicht stattfindet. Die vom OLG nicht ausdrücklich erörterte Frage, ob im Fall des § 20 S. 2 RVG das erstinstanzliche Verfahren vor dem ursprünglich angerufenen Gericht und das Verfahren vor dem nach der Verweisung erstinstanzlich zuständigen Gericht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG bilden, ist allerdings streitig.
[13] aa) Eine Auffassung bejaht dies. Die Regelung des § 20 S. 2 RVG führe nicht dazu, dass auch in diesem Verhältnis ein neuer Rechtszug vorliege (vgl. BayVGH NVwZ-RR 2010, 663; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 20 RVG Rn 8; Riedel/Sußbauer/Pankatz RVG, 10. Aufl. § 17 Rn 9; Toussaint in: Hartmann/Toussaint, a.a.O., § 20 RVG Rn 8). Vertreter dieser Auffassung haben die Gebühreneinheit zum Teil mit der – seit 1.8.2013 aufgehobenen – Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 RVG a.F. begründet (BayVGH NVwZ-RR 2010, 663; Toussaint in: Hartmann/Toussaint, a.a.O., § 20 RVG Rn 8), zum Teil damit, dass hier – wie bei einer Horizontalverweisung – § 20 S. 1 RVG ebenfalls Geltung beanspruche (Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 20 RVG Rn 8; zur Vorgängerregelung des § 14 S. 1 BRAGO: Mümmler JurBüro 1988, 290).
[14] bb) Nach der Gegenmeinung handelt es sich auch insoweit um zwei verschiedene Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt könne in Fällen der vorliegenden Art jedes durchlaufene gerichtliche Verfahren gesondert abrechnen. Es gelte in diesen Fällen ausschließlich § 20 S. 2 RVG mit der Folge, dass alle Gebühren, einschließlich der Verfahrensgebühr, vor dem nach der Verweisung zuständigen Gericht neu entstünden. Für eine Anrechnung fehle es an einer speziellen Vorschrift (BayVGH BayVBl 1983, 700; vgl. auch Enders in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. § 20 Rn 21; AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., Vor §§ 20, 21 Rn 33; Jungbauer in: Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl. § 20 Rn 45, 47).
[15] cc) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Das ergibt eine Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm.
[16] (1) Die Auslegung, wonach die Regelung des § 20 S. 2 RVG auch im Verhältnis des nach Verweisung durchzuführenden erstinstanzlichen Verfahrens zu dem ursprünglichen erstinstanzlichen Verfahren einen neuen Rechtszug begründet, hält sich in den Grenzen des Wortlauts dieser...