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Dem Kl. steht unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen 7.450 EUR kein weiterer Anspruch auf Entschädigungsleistung gegen die Bekl. zu. Es ist dem Kl. nicht gelungen nachzuweisen, dass der vom Obmann festgestellte Entschädigungsbetrag i.H.v. netto 7.600 EUR offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
1. Die Parteien haben in Ziffer A.2.17 der AKB bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe das Sachverständigenverfahren vereinbart. Das Sachverständigenverfahren ist entsprechend den Vorgaben in A.2.17 der AKB ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bei einer hier bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens und über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten ist nach A.2.17 Nr. 1. das Sachverständigenverfahren ausdrücklich eröffnet. Nachdem die von den Parteien jeweils benannten SV ihre Gutachten erstattet hatten und sich nicht einigen konnten, war der zuvor als Obmann bestimmte Dipl.-Ing. Sch. berufen, abschließend Feststellungen zu treffen (A.2.17 Nr. 3. S. 1 AKB).
Nach § 84 Abs. 1 S. 1 VVG ist die getroffene Feststellung des SV im Sachverständigenverfahren nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Nach S. 2 dieser Vorschrift erfolgt in diesem Fall die Feststellung durch gerichtliche Entscheidung. Die Beweislast trägt die Partei, welche die Bindungswirkung nicht gelten lassen will (OLG Düsseldorf zfs 2010, 451).
Das Sachverständigenverfahren soll durch eine bindende Feststellung Streit vermeiden. Schon deshalb ist bei den Kriterien, die diese befriedende Funktion entfallen lassen, Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine erhebliche Abweichung, die auch als solche offenbar sein muss (Prölss/Martin/Voit, 30. Aufl. § 84 VVG, Rn 23).
Die Abweichung muss sich auf das Gesamtergebnis, nicht auf die Bewertung von Einzelpositionen beziehen. Als Maßstab gilt, dass jedenfalls Abweichungen unter 10 % nicht erheblich sind (BGH zfs 1987, 284, Prölss/Martin/Voit, a.a.O., Rn 25/26).
Eine solche erhebliche Abweichung hat der Kl. behauptet. Die erhebliche Abweichung ist offenbar, wenn sie sich einem Fachkundigen mit Deutlichkeit ergibt. Dass dazu eine eingehende Prüfung erforderlich ist, steht dem Erfordernis einer “offenbaren' Unrichtigkeit nicht entgegen (Prölss/Martin/Voit, a.a.O., Rn 28).
2. Das LG hat im Ergebnis dem Gutachten des Obmanns zutreffend Bindungswirkung für die Höhe der Reparaturkosten beigemessen und die Klage deshalb zu Recht abgewiesen, da der Kl. eine offenbare, erhebliche Abweichung von den Feststellungen des SV nicht beweisen konnte.
Der berufene Obmann hat die Notwendigkeit einer Demontage aller Einbauten des Wohnmobils, wie sie dem Kl. vorschwebt, für eine Schadensbeseitigung als nicht notwendig erachtet. Dafür, dass er hierbei wesentliche Tatsachen nicht oder unvollständig berücksichtigt hätte und deshalb zu einer offenbar unrichtigen Einschätzung der Reparaturkosten gelangt wäre, lässt sich nach dem durch den Senat eingeholten Gutachten des Dr. L. nichts Ausreichendes entnehmen.
Vor allem ist der Einwand, der Obmann habe die besondere Bauweise des Wohnmobils verkannt, insb. unbeachtet gelassen, dass über die vorhandene Umluftheizung die Einbauten teilweise hinterlüftet seien, nicht bestätigt worden. Der SV Dr. L. hat der Bauweise durch Hinterlüftung ausreichend Rechnung getragen, kommt aber hinsichtlich der Frage des notwendigen Schadensbeseitigungsaufwandes zum gleichen Ergebnis wie der berufene Obmann.
Denn nach dem überzeugenden und in sich schlüssigen Gutachten des Dr. L. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der berufene Obmann zu Recht die Notwendigkeit einer Demontage aller Einbauten des Wohnmobils, wie sie vom Kl. verlangt werden, verneint hat. Eine komplette Demontage ist zur Schadensbeseitigung nicht notwendig. Es liegt weder ein Brandgeruch noch eine brandbedingte Gesundheitsgefährdung vor, die eine Komplettdemontage des Wohnmobils erfordern würde. Damit ist das Gutachten des Obmannes nicht fehlerhaft.
So hat der SV Dr. L. nachvollziehbar festgestellt, dass im Inneren des Wohnmobils ein charakteristischer Geruch vorliege, der jedoch nicht als Brandgeruch bezeichnet werden könne. Zwar ergaben die Wischproben einen Hinweis auf eine brandbedingte Verschmutzung. Bei der nachgewiesenen Konzentration von 9 pg/m2, welche im Bereich einer möglichen Hintergrundbelastung für Wohnbereiche und – wie der SV in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich sagte – auch für Schlafbereiche gelte, [sei] eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten.
Zum gleichen Ergebnis bei ganz ähnlichen Werten war auch der Obmann gekommen. Denn insofern hat sich Dipl.-Ing. Sch. bei seiner Einschätzung auf die vom SV Dr. R. in dem Wohnmobil genommenen und anschließend ausgewerteten Proben zu Recht gestützt: Danach ist eine gesundheitsgefährdende Belastung durch brandbedingte Schadstoffe ausgeschlossen.
Lediglich an einer Stelle sind lose Rußpartikel auf einer Heizabdeckung festgestellt worden, die sich problemlos reinigen la...