"Die Klage ist zulässig, insb. gem. § 215 Abs. 1 VVG vor dem örtlich zuständigen Gericht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kl. stand kein Anspruch aus Ziff. 11 VHB i.V.m. dem Hausratsversicherungsvertrag zu."
Durch das in Ziff. 11 Nr. 1 VHB ausdrücklich erwähnte Erfordernis eines “verschlossenen' Kfz ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung zu erkennen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles einen Einbruchdiebstahl in ein verschlossenes Kfz voraussetzt. Versicherungsschutz besteht deshalb nur, wenn die Fahrzeugtüren tatsächlich abgeschlossen gewesen sind und die Sachen weggenommen worden sind, nachdem in das Kfz eingebrochen worden ist. Grds. ist es Sache des Versicherungsnehmers, die tatbestandlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Versicherungsanspruchs zu beweisen. Hierzu gehört auch der Nachweis des Versicherungsfalles (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, Rn 180). Nach st. Rspr. des BGH (BGH VersR 2007, 241 f.; …), der das Gericht folgt, genügt der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen (BGH VersR 2007, 102; …). Zu diesem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehören jedenfalls stimmige Einbruchspuren, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt. Da der Kl. zu den Voraussetzungen eines Nachschlüsseldiebstahls schon nichts vorgetragen hat bzw. diesen auch nicht behauptet hat, gehört zum äußeren Bild des Einbruchdiebstahls also das Vorhandensein von Einbruchspuren.
Legt man diese Voraussetzung an, hat der Kl. auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme einen versicherten Einbruchsdiebstahl bei “verschlossenen' Fahrzeugtüren/Kofferraum aus seinem S. nicht nachgewiesen.
Auch wenn der Kl. nach der glaubhaften Aussage des Zeugen A. zumindest einmal an der Fahrertür zog um sich zu versichern, dass sein S. verschlossen war, ist damit noch nicht der Nachweis geführt, dass ein unter die Versicherungsbedingungen fallender Leistungsfall vorliegt. Unstreitig ist nämlich, dass überhaupt keine Einbruchspuren an dem S. festgestellt wurden bzw. vorliegen. Schon dieser Umstand spricht gegen die Annahme, dass der Kl. den S. tatsächlich ordnungsgemäß verschlossen haben kann, denn es ist nicht nachvollziehbar, wie die Sachen ohne irgendwelche erkennbaren Aufbruchspuren aus dem S. gestohlen worden sein können, wenn dieser ordnungsgemäß verschlossen gewesen wäre.
Vielmehr ist dies nach Auffassung des Gerichts nur möglich, wenn entweder das Verschließen des Fahrzeugs vergessen wurde, der Verschlussvorgang der Türen/bzw. des Kofferraums beim S. durch Manipulation mithilfe eines sog. Jammer verhindert worden ist oder über die sog. Relay-Attack-Methode das bestehende Signal des (Funk-)Schlüssels verstärkt und verlängert wurde. In den beiden erstgenannten Fällen fehlt es jedenfalls an einem Nachweis des Diebstahls aus einem “verschlossenen' Fahrzeug i.S.d. Versicherungsbedingungen. Denn versichert ist hier nicht der “einfache Diebstahl', sondern nur die qualifizierte Form des Diebstahls, die in den Versicherungsbedingungen mit dem Oberbegriff “Einbruchdiebstahl' bezeichnet wird. Dazu ist nötig, dass die vorgefundenen Spuren die Annahme rechtfertigen, dass hierdurch i.S.d. Versicherungsbedingungen eingebrochen, eingestiegen oder eingedrungen wurde. Vorliegend gab es aber wie ausgeführt schon keine Spuren, die die Annahme eines Einbruchs rechtfertigen können (vgl. OLG Hamburg NZV 2017, 185).
Es kann auch offen bleiben, ob ein “Jammer' nach seiner Funktionsweise ein falscher Schlüssel oder ein nicht zum Öffnen bestimmtes Werkzeug i.S.d. Versicherungsbedingungen sein kann. Denn durch “Jamming' wird die Fahrzeugtür nicht geöffnet, sondern die Funkfernbedienung des Schlüssels dergestalt blockiert, dass die Fahrzeugtüren schon gar nicht abgeschlossen werden können. Auch bei Einsatz eines sog. Jammer, der von keiner der beiden Parteien behauptet wird, wäre das Fahrzeug somit nicht “verschlossen' i.S.v. Ziff. 11 VHB gewesen.
Auch wenn der 3. genannte – hypothetische – Fall ggf. unter Ziff. 11 Nr. 2 VHB ( … Dem Aufbrechen steht die Verwendung nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge des Fahrzeugs gleich …) fallen könnte, gibt es keinerlei Hinweise, dass tatsächlich auf diese Art und Weise von den unbekannten Tätern vorgegangen wurde. Der Kl. spekuliert hier allenfalls, dass der/die Täter das vom Schlüssel ausgehende Funksignal abgefangen und zur widerrechtlichen Öffnung des Fahrzeugs genutzt haben müssen, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte hierfür darzulegen. Der Kl. ist aber darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass eine für ihn günstige – da ggf. unter die VHB fallende – Entwendung stattgefunden hat.
Gegen diese Methode ...