"… II."
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urt. (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urt. liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (st.Rspr, vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn 16; Beschl. v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17 – VR 2019, 356 = juris Rn 32 m.w.N.). Solche Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung jedoch nicht.
a) Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG v. 5.3.2003 (BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2019 (BGBl I S. 846), und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.7.2019 (BGBl I S. 1056), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 S. 2 FeV insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nach Maßgabe von §§ 11 ff. FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln berechtigt oder verpflichtet, die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Weigert sich der Betr., sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – [zfs 2017, 474 =] BVerwGE 156, 293 Rn 19 m.w.N.).
b) Bedenken hinsichtlich der Fahreignung, wegen der das Landratsamt den Kl. zu Recht gemäß § 11 Abs. 2 FeV aufgefordert hat, das Gutachten eines Arztes in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, bestanden und bestehen auch jetzt noch aufgrund der nicht hinreichend abgeklärten Schwerhörigkeit (vgl. Anlage 4 Nr. 2 zur FeV), der Herzerkrankungen (vgl. Anlage 4 Nr. 4 zur FeV), der Schlafapnoe (vgl. Anlage 4 Nr. 11.2.3 zur FeV) und der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (vgl. Anlage 4 Nr. 9.6.2 zur FeV). Die Zweifel an seiner Fahreignung hat der Kl. auch nicht durch die vorgelegten Atteste entkräftet.
Zwar kann der Fahrerlaubnisinhaber Eignungszweifel bei medizinischen Fragen unter Umständen durch andere geeignete Beweismittel ausräumen (BayVGH, Beschl. v. 4.9.2019 – 11 ZB 19.1178 – juris Rn 18; Beschl. v. 18.3.2019 – 11 CS 19.387 – juris Rn 13; Beschl. v. 24.3.2016 – 11 CS 16.260 – zfs 2016, 295 Rn 13). Das setzt allerdings voraus, dass keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind. So hat das Landratsamt etwa von der ursprünglich geforderten weiteren Abklärung der Beeinträchtigung des Sehvermögens beim Kl. mit Schreiben v. 5.10.2017 Abstand genommen, nachdem dieser durch Vorlage eines augenärztlichen Zeugnisses belegen konnte, dass aufgrund einer erfolgreich verlaufenen Katarakt-Operation an beiden Augen die Anforderungen an das Sehvermögen wieder erfüllt werden.
Hinsichtlich seiner Schwerhörigkeit, der Herzerkrankungen, der Schlafapnoe und der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln hat der Kl. jedoch keine ärztlichen Atteste vorgelegt, die die Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung auch für Laien nachvollziehbar eindeutig ausräumen würden. Bei hochgradiger Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr) besteht nach Anlage 4 Nr. 2 zur FeV zwar Fahreignung, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z.B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen. Allerdings sind für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E Beschränkungen und Auflagen vorgesehen, deren Notwendigkeit in der Regel durch ein ärztliches Gutachten abzuklären ist (vgl. Vorbem. 2 zur Anlage 4 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 3 FeV). Aus dem vom Kl. vorgelegten Attest eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 5.11.2018 geht lediglich hervor, dass bei ihm eine beidseiti...