Der Rechtsanwalt hatte die spätere Kl. im Rahmen der Beratungshilfe (BerHi) in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit vertreten. Für seine Tätigkeit hat er aus der Landeskasse gem. §§ 44 RVG folgende Gebühren und Auslagen erhalten:
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG |
85,00 EUR |
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
17,00 EUR |
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
+19,38 EUR |
Summe: |
121,38 EUR |
Im Anschluss hieran hat der Anwalt für die Kl. beim ArbG Lübeck Kündigungsschutzklage gegen zwei ordentliche Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses erhoben. In dem Gütetermin schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich. Das ArbG hat den Streitwert für die Klage auf 4.800 EUR und für den Vergleich mit einem diesen Streitwert übersteigenden Betrag in Höhe von 1.066 EUR festgesetzt. Außerdem hat das ArbG der Kl. im Gütetermin PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.
In seinem Antrag auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung teilte der Rechtsanwalt mit, er habe aus der Landeskasse Gebühren und Auslagen für die Gewährung von BerHi in Höhe von 121,38 EUR erhalten. Ferner machte er für die Vertretung in dem Kündigungsschutzprozess – soweit hier von Interesse – folgende Gebühren geltend:
1. 1,3 Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 4.800 EUR) |
334,10 EUR |
hierauf nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG anzurechnen: ½ Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG |
42,50 EUR |
Rest: |
291,60 EUR |
2. 0,8 Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV RVG (Wert: 1.066 EUR) |
92,00 EUR |
Zwischensumme: |
383,60 EUR |
zu 1. und 2. gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 Verfahrensgebühr (Wert: 5.866 EUR) |
347,10 EUR |
Insgesamt somit: |
347,10 EUR |
Die Rechtspflegerin (richtig: Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle) hat in ihrem Festsetzungsbeschluss gem. § 55 RVG die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr anders als der Rechtsanwalt durchgeführt:
1. 1,3 Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 4.800 EUR) |
334,10 EUR |
2. 0,8 Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV RVG (Wert: 1.066 EUR) |
92,00 EUR |
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als eine 1,3 Verfahrensgebühr (Wert: 5.866 EUR) |
347,10 EUR |
hierauf nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG anzurechnen: ½ Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG |
– 42,50 EUR |
Summe: |
304,60 EUR |
Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts hat das ArbG Lübeck zurückgewiesen und gegen seine Entscheidung die Beschwerde zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anwalts hatte beim LAG Schleswig-Holstein Erfolg.