"… Das Ergebnis der gebotenen umfassenden Würdigung ist, dass der Kl. gegen die Bekl. zwar nicht aus den §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) aber aus den §§ 667, 675 BGB i.V.m. § 86 VVG ein Anspruch auf Auskehr des den Bekl. von den früheren Unfallgegnern zugeflossenen Betrages i.H.v. 14.875,41 C zusteht."
1.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kl. aus den §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB liegen nicht vor.
Zweifelhaft ist schon, ob die Bekl. ein objektiv fremdes Geschäft für die Kl. geführt haben, als sie am 8.8.2012 namens und mit Vollmacht des VN der Kl. die auf die §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 3 PflVG gestützte und (auch) auf Ersatz der Reparaturkosten für den Sattelzug gerichtete Klage im Vorprozess erhoben und im Anschluss an das Urt. des LG A von den Unfallgegnern die für ihren Mandanten bestimmte Zahlung entgegengenommen haben. Denn die Bekl. haben die Klage auftragsgemäß als (Prozess-)Vertreter ihres Mandanten (…) erhoben und als dessen Prozessvertreter auch die Zahlung der Unfallgegner entgegengenommen. Anlass und Rechtsgrund für ihr Tätigwerden war die aus dem Anwaltsvertrag resultierende Verpflichtung hierzu, was es als naheliegend erscheinen lässt, dass die Bekl. ein eigenes Geschäft wahrgenommen haben.
Selbst wenn aber die klageweise Geltendmachung der für die Reparatur des Sattelzuges angefallenen Kosten i.H.v. 14.875,41 EUR und die spätere Entgegennahme dieses Betrages nach Zahlung durch die Unfallgegner objektiv (auch) dem Rechtskreis der gemäß § 86 VVG schon vorher – im Juni 2012 – Anspruchsinhaberin gewordenen Kl. zugeordnet wird, fehlt es an dem für die §§ 677, 681 S. 1, 667 BGB erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen der Bekl. Dieser wird entgegen der Einschätzung der Kl. dann, wenn der Geschäftsführer eine ihm obliegende vertragliche Verpflichtung wahrnimmt, nicht ohne Weiteres sondern nur dann vermutet, wenn der Geschäftsführer nicht nur in Erfüllung seiner eigenen Pflicht, sondern erkennbar und willentlich auch im Interesse eines Dritten, des Geschäftsherrn, gehandelt hat (BeckOK BGB, 51. Ed. 1.8.2019, BGB Rn 16 zu § 677 BGB (Gehrlein) m.w.N.).
Nichts anderes besagt im Ergebnis die von der Kl. in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 21.10.1999 (NJW 2000, 422): Die ihr zugrunde liegende Verwaltung eines erkennbar in fremdem Eigentum stehenden Grundstücks durch die dortige Geschäftsführerin war schon ihrem äußeren Inhalt nach objektiv ein “auch fremdes Geschäft'.
Im Streitfall war die von den Bekl. entfaltete anwaltliche Tätigkeit im Vorverfahren aber nicht allein anhand ihres äußeren Inhaltes von den Bekl. als “auch fremdes Geschäft' zu identifizieren: Nach ihrem in zweiter Instanz nicht (mehr) streitigen Vortrag war den Bekl. bei Klageerhebung am 8.8.2012 und auch noch bei Entgegennahme des zugunsten ihres Mandanten titulierten Zahlbetrags der schon vorprozessual erfolgte Ausgleich der Reparaturkosten durch die Kl. im Rahmen der Kaskoversicherung und damit der Umstand des Forderungsüberganges auf sie nicht bekannt. Dass die Bekl. beides ggf. hätten erkennen können bzw. durch Nachfrage bei der Kl., die sie im vorangegangenen Passivverfahren auch vertreten hatten, hätten in Erfahrung bringen können, ist an dieser Stelle nicht von Belang.
2.
Der Kl. steht gegen die Bekl. aber aus den §§ 86 VVG i.V.m. 675, 667 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages zu.
a. Mit der am 26./27.6.2012 erfolgten Zahlung auf die für die Reparatur des bei ihr kaskoversicherten Sattelzuges angefallenen Kosten i.H.v. 14.875,41 EUR durch die Kl. sind etwaige Ansprüche ihres VN gegen die Unfallgegner aus den §§ 7, 18 StVG; 823 BGB, 3 PflichtVG in gleicher Höhe kraft Gesetzes (§ 412 BGB) gemäß § 86 VVG auf die Kl. übergegangen. Das steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
b. Nach Einschätzung des Senats ist gemäß § 86 VVG nicht nur der auf die §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 PflVG gestützte und auf die Erstattung der Reparaturkosten gerichtete Anspruch des VN der Kl. gegen seine Prozessgegner in oben genannter Höhe auf die Kl. übergegangen, sondern nach Erfüllung dieses Anspruchs durch die Prozessgegner am 24.7.2013 auch der an dessen Stelle getretene Auskehranspruch aus den §§ 675, 667 BGB gegen die Bekl.
Sinn und Zweck der Regelung des § 86 VVG ist es, sicherzustellen, dass ein VN durch Erstattungsleistungen Dritter und die Versicherungsleistung zusammen nicht mehr erhält als seinen versicherten Vermögensschaden. Diesem Zweck widerspräche es aber, wenn in Fallkonstellationen wie der streitgegenständlichen der an die Stelle der auf die Schadensversicherung nach § 86 VVG übergegangenen Ansprüche des VN gegen die Unfallgegner aus den §§ 7, 18 StVG, 823 ff. BGB, 3 PflVG getretene Auskehranspruch gegen seinen Anwalt aus den §§ 675, 667 BGB von dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 86 VVG ausgenommen würde: Dann wäre dem VN der versicherte Vermögensschaden von seiner Kaskoversicherung ersetzt worden und zusätzlich könnte er von seinem Anwalt gemäß den §§ 675, 667 BGB di...