BBR-PHV Ziff. 1 Nr. 2
Leitsatz
Das Betreiben einer Hobbywerkstatt, die mit Propangas geheizt wird und in der Schweißarbeiten ausgeführt werden, stellt keine ungewöhnliche Beschäftigung dar und führt auch dann nicht zu einem Risikoausschluss, wenn bei Entleerung eines Autogastanks durch eine Explosion ein Schaden entsteht.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Naumburg, Urt. v. 2.5.2019 – 4 U 95/18
Sachverhalt
Die Kl. ist Gebäude- und Hausratversicherer des B.R. aus K. Die Bekl. ist Privathaftpflichtversicherer des verstorbenen S.H., der von seiner im Jahr 2011 geborenen Tochter M.H., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.H., beerbt wurde.
Am 5.2.2014 unternahm es der verstorbene S.H. in seiner in einer Scheune in der D.-Straße 13 in K. befindlichen Hobbywerkstatt, einen Gastank zu entleeren, den er in ein Fahrzeug einbauen wollte. Dabei kam es zu einer Explosion, bei der S.H. ums Leben kam und die Scheune zerstört wurde. Auch das im Eigentum des VN der Kl. B.R. stehende benachbarte Objekt D.-Straße 18 wurde durch die Explosion beschädigt.
2 Aus den Gründen:
"… Die Kl. hat ihrem VN B.R. den durch die Explosion v. 5.2.2014 entstandenen Gebäudeschaden in der von ihr vorgetragenen Höhe ersetzt. Somit sind die Ansprüche ihres VN gegen den Schädiger auf sie übergegangen (§ 86 Abs. 1 VVG). (…)"
Die Bekl. ist aus dem zwischen ihr und S.H. zustande gekommenen Haftpflichtversicherungsvertrag zur Deckung des durch die von S.H. verursachten Explosion an den Gebäuden des B.R. entstandenen Schaden verpflichtet.
Die Bekl. stellt nicht in Abrede, dass zwischen ihr und S.H. ein Versicherungsverhältnis bestand. Mit dem Argument, der Versicherungsschutz sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil sich die Gefahr einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung verwirklicht habe, dringt sie nicht durch. Es ist zwar zutreffend, dass die Haftung für derartige Risiken nach Punkt 1 Nr. 2 der BDR-PHV ausgeschlossen ist, ein solches Risiko ist indes im vorliegenden Fall nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf eine einzelne Tätigkeit an, sondern auf die Beschäftigung, die den Rahmen für die schadensstiftende Tätigkeit bildet. Der Senat schließt sich folgenden Ausführungen des BGH (NJW-RR 2012, 551) an:
Aus dem Vergleich des Begriffs der “ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung' mit den übrigen im selben Satz in Punkt 1 Nr. 2 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen enthaltenen Ausnahmen folgt, dass mit der “Beschäftigung' nicht lediglich eine einzelne Handlung, sondern ein Gefahrenbereich gemeint ist, also eine allgemeine, in gewissen Zeitabständen wiederholte oder wiederkehrende Betätigung als Rahmen für die konkrete schadenstiftende Handlung vorausgesetzt wird. Die Punkt 1 Nr. 2 der DBR-PHV aufgezählten Ausnahmetatbestände führen dem durchschnittlichen VN, auf dessen Verständnis es bei der Klauselauslegung ankommt, vor Augen, dass nur solche Bereiche vom Schutz der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen werden, denen er sich über eine gewisse Dauer widmet. Nicht nur der Beruf – als meist über viele Jahre hinweg dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit, sondern auch ein Betrieb, ein Dienst oder Amt, schließlich auch ein Ehrenamt oder die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit der Vorstellung verbunden, dass solche Tätigkeiten in der Regel über einen längeren Zeitraum hinweg die Lebensumstände des Betroffenen prägen (vgl. bspw. für den Begriff des Berufs BGH NJW 1981, 2057).
Das führt den VN zu der Annahme, auch mit einer ungewöhnlichen und gefährlichen “Beschäftigung' sei ein Verhalten angesprochen, das – ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes – über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf eine längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (vgl. dazu OLG Hamburg VersR 1991, 92; OLG Düsseldorf r+s 1994, 209; …). Für diesen Bereich will der VR im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung nicht einstehen. Die Beschäftigung muss ein Ausmaß annehmen, das es rechtfertigt, den VN mit Blick auf dieses eigenständige Betätigungsfeld nicht mehr als von der Versicherung geschützte Privatperson anzusehen. In diesem Verständnis wird der VN dadurch bestärkt, dass die Klausel nicht von einer ungewöhnlichen und gefährlichen “Handlung', sondern von einer “Beschäftigung' spricht, was dem Wortsinne nach auf etwas zielt, wofür der VN nicht nur punktuell, sondern wiederholt Arbeits- oder Freizeit aufwendet (vgl. OLG Hamm r+s 2005, 334).
Umgekehrt erkennt der VN, dass es auf die Ungewöhnlichkeit oder Gefährlichkeit der schadenstiftenden Handlung selbst nicht ankommt. Entspringt sie einem vom Versicherungsschutz generell ausgenommenen Gefahrenbereich, etwa der beruflichen Tätigkeit des VN oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, so greift der Leistungsausschluss...