"… Das LG hat dem Kl. zu Recht auch die notwendigen Kosten für die Erneuerung der Böschung zuerkannt, da ohne die Erneuerung der Böschung eine Reparatur des Holzunterstandes nicht möglich ist. Auch die Zuerkennung der Kosten für das private Sachverständigengutachten, welches der Kl. eingeholt hat, ist nicht zu beanstanden. (…)"
Der Anspruch des Kl. ergibt sich aus Ziff. 14.1.3 WGB S 01/05. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Holzunterstand auf dem Grundstück des Kl. durch ein versichertes Ereignis (Erdrutsch) beschädigt wurde. Es handelt sich um Reparaturkosten, die zur Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes (Holzunterstand) notwendig sind. Der für die Entscheidung des Senats maßgebliche Sachverhalt ist unstreitig. (…)
1.(…)
d) Die Entscheidung des LG ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Bekl. für die Wiederherstellung der Böschung 37.495,90 EUR zu zahlen hat. (…)
aa) “Versicherte Sache' ist vorliegend der Holzunterstand. Zum Begriff des “Gebäudes' (vgl. Ziff. 14.1.3 WGB S 01/05) gehört im vorliegenden Fall auch der Boden des Grundstücks, soweit dieser Boden notwendige Bedingung für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Maßgeblich für die Auslegung der Versicherungsbedingungen ist grds. die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen VN (…).
Zum Gebäude gehört im allgemeinen Sprachgebrauch auch die Standsicherheit des Gebäudes. Ein Gebäude, bei dem die Fundamente nicht mehr standsicher sind, ist im allgemeinen Sprachgebrauch beschädigt. Für dieses Verständnis kommt es nicht darauf an, ob (erste Alternative) ein Teil des Fundaments weggebrochen oder verschwunden ist, oder ob (zweite Alternative) der Lastabtrag der Fundamente reduziert wurde, weil ein Teil des Bodens unter dem Gebäude nach einem Erdrutsch nicht mehr vorhanden ist. Eine Wiederherstellung des Untergrundes gehört zur notwendigen Reparatur, um das Gebäude wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, nämlich dem Gebäude wieder die notwendige Standsicherheit zu verleihen.
Aus dem von der Bekl. in Auftrag gegebenen SV-Gutachten ergibt sich, dass auch der von der Bekl. beauftragte SV K. von einem solchen Begriff des “Gebäudes' ausgegangen ist. Der SV hat in seinem Gutachten die “Gebäudebeeinträchtigung' des Brennholzunterstandes beschrieben. Die “Gebäudebeeinträchtigung' hat er – unabhängig von den abgerutschten Teilen des Holzunterstandes – im Standsicherheitsverlust der Fundamente und im “Schaden am Fundament' gesehen. Die Wiederherstellung der Gründung des Holzunterstandes ist auch im Sprachgebrauch des SV ein wesentlicher Teil der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes, wozu ein ordnungsgemäßer Lastabtrag der Fundamente gehört. Dass demgegenüber die Oberfläche des Grundstücks – soweit sie für die Standsicherheit des Gebäudes keine Rolle spielt – nicht zur versicherten Sache gehört, ist ohne Bedeutung. Denn es geht vorliegend nicht um eine Wiederherstellung der Grundstücksoberfläche, sondern um eine Wiederherstellung eines Teilbereichs des Geländes nur insoweit, als der Boden des Grundstücks eine wesentliche Funktion für die Gründung des Gebäudes hat.
bb) Dem Kl. stehen die für die Erneuerung der Böschung erforderlichen Kosten im Übrigen auch dann zu, wenn man – entgegen der Auffassung des Senats (…) – den für die Standsicherheit des Gebäudes erforderlichen Grund und Boden als nicht zur Sache gehörig ansehen würde. Denn dem versicherten Gebäude wurde vorliegend nicht nur ein Teil des für die Standsicherheit erforderlichen Bodens entzogen. Vielmehr wurde das Gebäude auch dadurch beschädigt, dass Teile des Holzunterstandes abstürzten und das Dach erheblich beschädigt wurde. Die Auswirkungen auf die Gebäudekonstruktion durch den Erdrutsch waren derart, dass nach dem eingeholten gerichtlichen SV-Gutachten nach der Erneuerung der Böschung noch mehr als 16.000 EUR erforderlich sind, um den Holzunterstand durch Reparaturmaßnahmen wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Es ist außer Streit, dass diese Reparaturmaßnahmen an der eigentlichen Gebäudekonstruktion ohne vorherige Erneuerung der Böschung nicht ausgeführt werden können. Eine Reparatur der eigentlichen Gebäudekonstruktion (Wände, Stützen, Tragekonstruktion für das Dach) ist nur möglich, wenn vorher die Tragfähigkeit des Untergrundes durch eine Erneuerung der Böschung wiederhergestellt wird. Für das Verständnis eines durchschnittlichen VN gehören die Kosten für die Arbeiten an der Böschung auch dann zu den “notwendigen Reparaturkosten', wenn man den Begriff des “Gebäudes' auf die Bauelemente der Gebäudekonstruktion – ohne Berücksichtigung des Untergrundes – beschränken würde.
aaa) Für den VN liegt der Zweck des Versicherungsvertrages darin, dass das Nebengebäude (Holzunterstand) nach einem Versicherungsfall auf Kosten der Bekl. so wiederhergestellt wird, wie es vorher bestand. Zu den “notwendigen Reparaturkosten' i.S.v. Ziff. 14.1.3 WGB S 01/05 müssen daher auch die Kosten von Vorarbeiten gehören, ohne welche die eigentliche Reparatur...