Die Kl. verlangt von dem Bekl. Rückzahlung geleisteter Vorschüsse. Die Kl. ist als Schadensabwicklungsunternehmen im Rahmen der Abwicklung von Rechtsschutzversicherungsfällen für die A Vers-AG tätig. Im Oktober 2016 haben die Kl. und die A. Vers-AG einen "Ausgliederungsvertrag über die Rechtsschutz-Leistungsbearbeitung" geschlossen, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

"§ 1 Vertragsgegenstand"

1. Die A. Vers-AG überträgt die gesamte (…) Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung auf die A. RS-Service GmbH.

§ 2 Vollmacht

1. Die A. Vers-AG bevollmächtigt die A. RS-Service GmbH, die A. Vers-AG gerichtlich oder außergerichtlich bei allen Rechtsgeschäften, insbesondere auch der Regressführung, zu vertreten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen stehen.“

Der Bekl. ist Rechtsanwalt. Er wurde von seinem Mandanten, Herrn A., mit der Vertretung in drei Prozesskostenhilfeverfahren vor dem LG B. beauftragt. Die Prozesskostenhilfeanträge wurden zurückgewiesen.

A. unterhielt eine Rechtsschutzversicherung bei der A. Vers-AG. Die Kl. hatte für die genannten Verfahren eine Deckungszusage erteilt und Vorschüsse an den Bekl. ausgezahlt, die der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig sind. Streitig ist, welchen Umfang die Deckungszusage hatte und welche Gebührentatbestände angefallen sind.

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