II. …“
[8] 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist gem. § 91a Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen gem. §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
[9] 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Beklagten Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenbeschlusses. Die in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls enthaltene Streitwertfestsetzung bleibt davon unberührt. Die Festsetzung des Streitwertes betrifft nur das Verfahren 1. Instanz vor dem LG Essen. Dies hat das LG in dem Nichtabhilfebeschluss vom 12.2.2021 klargestellt. Insoweit verbleibt es für das Berufungsverfahren bei der Streitwertfestsetzung durch den Senatsbeschluss vom 24.9.2019.
[10] Die Kostenentscheidung ist hingegen aufzuheben, da der Antrag des Klägers vom 29.9.2020, die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz gegeneinander aufzuheben, unzulässig ist.
[11] a) Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschl. v. 14.7.1969 – X ZR 40/65, MDR 1970, 46; OLG München, Beschl. v. 4.4.1983 – 8 U 2507/82, JurBüro 1983, 1880; OLG Schleswig, Beschl. v. 18.3.1993 – 1 U 35/91; JurBüro 1993, 745; a.A. Schulz in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 98 Rn 35; Herget in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 98 ZPO Rn 6), wonach ein feststellender Kostenbeschluss unzulässig ist und ein darauf gerichteter Antrag grundsätzlich zurückzuweisen ist.
[12] aa) Ein Kostenbeschluss ist regelmäßig nicht erforderlich, weil die kostenrechtlichen Folgen eines Vergleichs, mittels dessen die Parteien einen Rechtsstreit zur Erledigung bringen, in § 98 ZPO geregelt sind. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den gerichtlichen, sondern auch für den außergerichtlichen Vergleich. Danach ist in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits maßgebend. Aus § 98 ZPO und ohne dass es noch einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, ergibt sich somit, wer im Falle eines – gerichtlichen oder außergerichtlichen – Vergleichs die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Lässt sich aber schon dieser Vorschrift – entweder aufgrund der die Parteivereinbarung ergänzenden Regel, wonach die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, oder, wie hier, in Verbindung mit der ausdrücklichen Parteivereinbarung selbst – die Kostenregelung entnehmen, dann ist für eine zusätzliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum mehr. Diese Vorschrift trifft Bestimmungen darüber, wie das Gericht zu verfahren hat, wenn die Hauptsache infolge übereinstimmender Anzeige anderweitiger Erledigung seiner Entscheidung entzogen worden ist, der Streit der Parteien über die Kosten jedoch andauert. Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt mithin voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Ergibt aber die nach § 98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre, denn die Parteien haben kraft ihrer durch § 98 ZPO anerkannten Dispositionsbefugnis einen Streit um die Kostentragungspflicht bereits beendet (BGH, a.a.O.).
[13] bb) Die gegenteilige Auffassung setzt sich nicht nur in Widerspruch zu dem Sinn und Zweck des § 91a ZPO, sondern führt auch zu unerwünschten Folgerungen. Das Prozessrecht hat zwingende Vorschriften über die prozessuale Kostentragungspflicht aufgestellt, und das Gericht hat über die Kosten regelmäßig von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) und gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden. Die Parteien können das Gericht nicht zum Erlass einer bestimmten, von den gesetzlichen Prozesskostenvorschriften abweichenden Kostenentscheidung verpflichten. Diesem Grundsatz würde es aber zuwiderlaufen, wenn das Gericht bei seiner Kostenentscheidung an den Vergleichsinhalt gebunden wäre und hier entgegen § 516 Abs. 3 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufheben müsste. Das Gericht wäre außerstande, bei seiner Entscheidung das ihm zur Anwendung vorgeschriebene billige Ermessen walten zu lassen und dabei den bisherigen Sach- und Streitstand angemessen zu berücksichtigen. Zudem liefe ein derartiger Beschluss darauf hinaus, einen außergerichtlichen Vergleich im Kostenpunkt für vollstreckbar zu erklären, was im Hinblick auf § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht möglich ist. Nicht zuletzt sind die Parteien auf einen dahingehenden Ausspruch auch nicht angewiesen, weil ihnen zur Beitreibung der Kosten der Weg des Mahnverfahrens eröffnet wäre (BGH a.a.O.).
[14] b) Im vorliegenden Fall ergibt sich die Kostenverteilung bereits aus dem notariellen Vergleich der Parteien und dem gem. § 516 Abs. 3 ZPO ergangenen Beschl. des Senats vom 24.9.2019, so dass – wie dargelegt – für einen Kostenbeschluss gem. § 91a ZPO kein Raum mehr ist. Der Vergleich ist dahingehend auszulegen, dass er sich nicht auf die bereits von der genannten rechtskräftigen Kostengrundentscheidung erfassten – gerichtlichen und außergerichtlichen – Rechtsmittelkosten e...