Nach Nr. 2.2 ("Auswahl des Gutachters") Buchstabe b ("zur Qualifikation des Gutachters") der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist bei speziellen medizinischen Fragestellungen die fachärztliche Begutachtung sicherzustellen. Zudem ist in den Begutachtungsleitlinien in Nr. 3.12.4 in Bezug auf affektive Psychosen und in Nr. 3.12.5 hinsichtlich schizophrener Psychosen ausgeführt, dass die Begutachtungen bzw. erforderliche Nachuntersuchungen nur von einem Facharzt für Psychiatrie (Nr. 3.12.4) bzw. von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Nr. 3.12.5) durchzuführen sind. Ungeachtet der Frage, ob angesichts dessen das Auswahlermessen der Behörde auf die genannten Fachärzte beschränkt ist, muss die Behörde für eine ordnungsgemäße Ausübung ihres Ermessens jedenfalls darlegen, aus welchem Grund sie demgegenüber die Vorlage eines Gutachtens eines Arztes bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle gefordert hat.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2021 – 16 B 784/21

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