StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7 § 46 Abs. 1 i.V.m. Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV

 

Leitsatz

1. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV erhebt die Annahme, dass schon beim einmaligen Konsum von harten Drogen die Kraftfahreignung fehlt, zum Rechtssatz (vgl. VG des Saarlandes, Beschl. v. 1.6.2007 – 10 L 429/07 –, juris). Berufliche und private Erschwernisse ändern an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nichts.

2. Wegen der Zeitdauer zwischen angeblichem Vorfall (Konsum) und Entnahme einer (positiven) Blutprobe muss bei längerem Zeitraum ein die Entziehung der Fahrerlaubnis selbstständig begründender und den Beschluss eigenständig tragender zweiter Amphetamin-Konsum-Akt vorliegen, da dieser Wirkstoff maximal 24, eher nur 6 Stunden im Blut nachweisbar ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.2.2016 – 11 Cs 16.38).

3. Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper (im Fall: hinsichtlich der Hartdroge Amphetamin) Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Wegen der großen Gefahren, die von Hartdrogen und von Hartdrogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, sind dabei hohe Anforderungen an die Substantiierung zu stellen (NdsOVG, Beschl. v. 31.3.2017 – 12 ME 26/17 –; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.1.2012 – 10 B 11430/11 –, juris; Beschluss des Gerichts v. 11.7.2018 – 7 B 2621/18).

(Leitsätze der Schriftleitung)

VG Oldenburg, Beschl. v. 11.3.2022 – 7 B 692/22

zfs 5/2022, S. 298

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