[9] II 1. Noch zutreffend ist das BG davon ausgegangen, dass die Regelung über die Befristung des Anerkenntnisses für bis zu zwölf Monate in Ziff. 2.5.3 BUV wirksam ist. Anders als die Revision meint, schränkt die Klausel nicht wesentliche Rechte des VNs in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise ein (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB); dies gilt auch unter Berücksichtigung von Ziff. 1.2.1 BUV, nach der Berufsunfähigkeit bei einem voraussichtlichen oder bereits eingetretenen Außerstandesein zur Berufsausübung für sechs Monate vorliegt.
[10] Mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bezweckt der VN Schutz vor einem dauerhaften krankheitsbedingten Verlust des aus seiner beruflichen Tätigkeit erzielten Einkommens (Senat, VersR 2012, 48). Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (…). In der Berufsunfähigkeitsversicherung scheidet eine solche Vertragszweckgefährdung aus, solange das primäre Leistungsversprechen nicht angetastet wird (…). Das ist hier nicht der Fall; der VR nimmt sein Leistungsversprechen nicht in gewichtigem Umfang zurück (entgegen OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.4.2015 – 5 U 67/14, juris; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 173 Rn 8).
[11] Die Möglichkeit, das Anerkenntnis für bis zu zwölf Monate zu befristen, gefährdet den Vertragszweck auch dann nicht, wenn nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit bereits nach einem kürzeren Prognose- oder Erkrankungszeitraum vorliegen kann. Ein Aufschub der Entscheidung über eine dauerhafte Leistungspflicht des VRs ändert auch bei dieser Bedingungslage nichts an den Voraussetzungen und dem Inhalt des Versicherungsanspruchs.
Die Rechtsposition des VNs wird dabei im Einzelfall dadurch geschützt, dass eine Befristung nur aus einem sachlichen Grund zulässig ist (vgl. Senat VersR 2020, 25), wie es hier Ziff. 2.5.3 BUV auch vorsieht. Dieses Erfordernis steht einem befristeten Anerkenntnis in den Fällen entgegen, in denen der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungspflicht nach der gegebenen Sachlage zeitlich uneingeschränkt anzuerkennen hätte, und vermeidet so die damit verbundenen Nachteile für den VN, insbesondere die Notwendigkeit, nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen für eine fortbestehende Leistungsverpflichtung des VRs nach den Grundsätzen der Erstprüfung zu beweisen, während es im Fall eines unbefristeten Anerkenntnisses Sache des VRs ist, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr gegeben sind (…).
[12] 2. Zu Unrecht hat das BG aber die von der Bekl. ausgesprochene Befristung ihres Anerkenntnisses für einen zurückliegenden Zeitraum für wirksam gehalten.
[13] a) Ziff. 2.5.3 BUV erlaubt der Bekl., in begründeten Einzelfällen einmalig ein zeitlich befristetes Anerkenntnis auszusprechen. Ob ein Anerkenntnis auch rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum der Berufsunfähigkeit befristet werden kann, ist umstritten. Eine Auffassung geht davon aus, dass ein befristetes Anerkenntnis auch rückwirkend ausgesprochen werden kann (vgl. OLG Bamberg BeckRS 2021, 17997; OLG Hamm VersR 2016, 1361; OLG Celle BeckRS 2018, 5569 – obiter dictum; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. Kap. 12 Rn 43 ff. …; MüKo-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 173 Rn 19, 27; HK-VVG/Mertens, 4. Aufl. § 173 Rn 9; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 173 Rn 13). Nach anderer Ansicht ist dies unzulässig (vgl. OLG Saarbrücken zfs 2017, 459 unter 1 c; LG Dortmund zfs 2015, 343; LG Berlin VersR 2014, 1196 unter I 2; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 173 Rn 9; Hoenicke in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung § 8 BUV Rn 45; MAH VersR/Höra, 4. Aufl. § 26 Rn 283).
[14] b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Der VR kann ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben. Ein Recht zur Abgabe eines rückwirkend befristeten Anerkenntnisses kann der Befristungsklausel in Ziff. 2.5.3 BUV nicht entnommen werden, da ein solcher Inhalt der Klausel entgegen § 175 VVG zum Nachteil des VNs von § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG abwiche.
[15] aa) Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG darf das Anerkenntnis einmal zeitlich begrenzt werden, ohne dass sich dem Wortlaut dieser Regelung unmittelbar entnehmen lässt, ob diese Begrenzung auch einen bereits zurückliegenden abgeschlossenen Zeitraum der Berufsunfähigkeit umfassen kann. Ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis entspräche aber nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die eine Ausnahme von der in § 173 Abs. 1 VVG grundsätzlich vorgesehenen Erklärung des VRs über seine unbefristete Leistungspflicht enthält. Der VN hat bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen Anspruch auf ein Anerkenntnis (Senat VersR 2020, 25). Aus der Lohnersatzfunktion der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung folgt ein schützenswertes Interesse des VN, dass sich der VR möglic...